Artikel 2 RL 97/33/EG

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)
„Zusammenschaltung” die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen, die von derselben oder einer anderen Organisation genutzt werden, um Benutzern einer Organisation die Kommunikation mit Benutzern derselben oder einer anderen Organisation oder den Zugang zu den von einer anderen Organisation angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben;
b)
„öffentliches Telekommunikationsnetz” ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder teilweise zur Bereitstellung von für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt wird;
c)
„Telekommunikationsnetz” die Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungseinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, mit denen Signale zwischen definierten Abschlußpunkten über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden;
d)
„Telekommunikationsdienste” Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen;
e)
„Benutzer” Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher, oder Organisationen, die für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste nutzen oder nachfragen;
f)
„besondere Rechte” die Rechte, die ein Mitgliedstaat einer begrenzten Anzahl von Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt und die innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets die Anzahl der Unternehmen, die zur Erbringung eines Dienstes oder zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt sind, auf zwei oder mehr begrenzen, ohne daß dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde gelegt werden, oder die mehreren konkurrierenden Unternehmen ohne Zugrundelegung derartiger Kriterien das Recht auf die Erbringung eines Dienstes oder die Ausübung einer Tätigkeit zuerkennen oder die einem oder mehreren Unternehmen ohne Zugrundelegung derartiger Kriterien rechtliche oder ordnungspolitische Vorteile gewähren, die die Möglichkeit für andere Unternehmen, in dem gleichen geographischen Gebiet unter im wesentlichen gleichen Bedingungen den gleichen Dienst zu erbringen oder die gleiche Tätigkeit auszuüben spürbar beeinträchtigen;
g)
„Universaldienst” ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Benutzern unabhängig von ihrem Standort und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht;
h)
„Teilnehmer” jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter für die Öffentlichkeit zugänglicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
i)
„geographisch gebundene Nummer” eine Nummer des nationalen Numerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernstruktur ein geographisches Kennzeichen darstellt, das der Weiterleitung von Anrufen zum physischen Ort des Netzabschlußpunktes des Teilnehmers, dem die Nummer zugeteilt wurde, dient.

(2) Als weitere Begriffsbestimmungen gelten die der Richtlinie 90/387/EWG, soweit sie relevant sind.

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