Artikel 3 RL 97/33/EG
Zusammenschaltung auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufhebung von Beschränkungen, die Organisationen, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglicher Telekommunikationsdienste erteilt haben, an der Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen untereinander hindern, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen. Die betreffenden Organisationen können in ein und demselben oder in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sein. Technische und kommerzielle Zusammenschaltungsvereinbarungen werden zwischen den beteiligten Parteien unter Einhaltung dieser Richtlinie und der Wettbewerbsregeln des Vertrags ausgehandelt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die angemessene, effiziente Zusammenschaltung der in Anhang I aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze sicher, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität dieser Dienste für alle Benutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Organisationen, die ihre Einrichtungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten zusammenschalten, jederzeit die Vertraulichkeit der übertragenen oder gespeicherten Informationen wahren.
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