Artikel 22 RL 97/33/EG

Überprüfung

(1) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1997 und danach regelmäßig über die Verfügbarkeit von Zusammenschaltungsrechten in Drittländern zugunsten von Organisationen aus der Gemeinschaft.

(2) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen, erstmals spätestens am 31. Dezember 1999, darüber Bericht. Hierzu kann sie von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern.

In dem Bericht wird geprüft, welche Bestimmungen der Richtlinie aufgrund der Marktentwicklungen, der Entwicklung der Technologie und der Veränderungen in der Nachfrage der Benutzer angepaßt werden sollten; dies gilt insbesondere für

a)
Artikel 5;
b)
die Bestätigung des Zeitplans gemäß Artikel 12 Absatz 5.

Die Kommission prüft ferner in dem Bericht, welchen zusätzlichen Nutzen die Einsetzung einer Europäischen Regulierungsbehörde hat, die diejenigen Aufgaben übernimmt, bei denen sich herausstellen sollte, daß sie besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden.

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