Artikel 21 RL 97/33/EG
Zusammenschaltung mit Organisationen aus Drittländern
(1) Die Mitgliedstaaten können die Kommission über alle allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur unterrichten, mit denen sich Organisationen aus der Gemeinschaft bei der Zusammenschaltung mit Organisationen aus Drittländern konfrontiert sehen und von denen sie Kenntnis erhalten haben.
(2) Wird die Kommission davon unterrichtet, daß solche Schwierigkeiten bestehen, so kann sie dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge für ein geeignetes Mandat zur Aushandlung vergleichbarer Rechte für Organisationen aus der Gemeinschaft in diesen Drittländern unterbreiten. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen einschlägiger internationaler Vereinbarungen bleiben von Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 2 getroffen werden, unberührt.
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