Artikel 20 RL 97/33/EG

Aufschiebung von Verpflichtungen

(1) Eine Aufschiebung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 Absätze 1 und 3, soweit diese Verpflichtungen die direkte Zusammenschaltung zwischen den mobilen Netzen eines Mitgliedstaats und den festen oder mobilen Netzen anderer Mitgliedstaaten betreffen, sowie gemäß Artikel 5 wird den in den Entschließungen des Rates vom 22. Juli 1993 und 22. Dezember 1994 genannten Mitgliedstaaten, denen eine zusätzliche Übergangsfrist für die Liberalisierung von Telekommunikationsdiensten eingeräumt wurde, gewährt, solange und soweit sie diese Übergangsfristen nutzen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

(2) Eine Aufschiebung der Verpflichtungen nach Artikel 12 Absätze 5 und 7 kann beantragt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in der Lage ist nachzuweisen, daß diese Verpflichtungen eine übermäßige Belastung für bestimmte Organisationen oder Gruppen von Organisationen darstellen würden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für den Antrag auf Aufschiebung, den Termin, bis zu dem die Anforderungen erfüllt werden können, und die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Frist vorgesehen sind. Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung der besonderen Lage dieser Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, ein kohärentes ordnungspolitisches Umfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten; sie teilt den betreffenden Mitgliedstaaten mit, ob und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt, ihre Lage eine Aufschiebung gerechtfertigt erscheinen läßt.

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