ANHANG VII RL 97/33/EG
VERHANDLUNGSRAHMEN FÜR ZUSAMMENSCHALTUNGSVEREINBARUNGEN (nach Artikel 9 Absatz 2)
Abschnitt 1
Bereiche, für die die nationale Regulierungsbehörde Ex-ante-Bedingungen vorgeben kann- a)
- Streitbeilegungsverfahren;
- b)
- Erfordernisse in bezug auf Veröffentlichung von/Zugang zu Zusammenschaltungsvereinbarungen sowie weitere regelmäßige Veröffentlichungspflichten;
- c)
- Erfordernisse in bezug auf Bereitstellung eines gleichwertigen Zugangs und auf Übertragbarkeit von Nummern;
- d)
- Erfordernisse in bezug auf gemeinsame Nutzung von Einrichtungen einschließlich Kollokation;
- e)
- Erfordernisse zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung grundlegender Anforderungen;
- f)
- Erfordernisse in bezug auf Zuteilung und Nutzung von Numerierungsressourcen (einschließlich des Zugangs zu Teilnehmerverzeichnisdiensten, Notrufdiensten und transeuropäischen Nummern);
- g)
- Erfordernisse in bezug auf Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität;
- h)
- gegebenenfalls Festlegung des gesondert auszuweisenden Anteils der Zusammenschaltungsentgelte, der den Beitrag zu den Nettokosten der Verpflichtungen aufgrund des Universaldienstes darstellt.
Abschnitt 2
Weitere Punkte, deren Regelung in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll- a)
- Beschreibung der bereitzustellenden Zusammenschaltungsleistungen;
- b)
- Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren;
- c)
- Standorte der Zusammenschaltungspunkte;
- d)
- technische Zusammenschaltungsnormen;
- e)
- Interoperabilitätstests;
- f)
- Maßnahmen zur Erfüllung grundlegender Anforderungen;
- g)
- geistige Eigentumsrechte;
- h)
- Festlegungen zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz;
- i)
- Festlegungen zu Zusammenschaltungsentgelten und deren Weiterentwicklung;
- j)
- Streitbeilegungsverfahren zwischen den Parteien, ehe die nationale Regulierungsbehörde eingeschaltet wird;
- k)
- Laufzeit und Neuaushandlung von Vereinbarungen;
- l)
- Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Netz- oder Dienstangebote einer der Parteien vorgeschlagen werden;
- m)
- Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs;
- n)
- gemeinsame Nutzung von Einrichtungen;
- o)
- Zugang zu Hilfs-, Zusatz- und innovativen Dienstleistungen;
- p)
- Verkehrs-/Netzmanagement;
- q)
- Unterhaltung sowie Qualität von Zusammenschaltungsdienstleistungen;
- r)
- Vertraulichkeit nicht-öffentlicher Teile von Vereinbarungen;
- s)
- Schulung von Personal.
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