ANHANG VII RL 97/33/EG

VERHANDLUNGSRAHMEN FÜR ZUSAMMENSCHALTUNGSVEREINBARUNGEN (nach Artikel 9 Absatz 2)

Abschnitt 1

Bereiche, für die die nationale Regulierungsbehörde Ex-ante-Bedingungen vorgeben kann
a)
Streitbeilegungsverfahren;
b)
Erfordernisse in bezug auf Veröffentlichung von/Zugang zu Zusammenschaltungsvereinbarungen sowie weitere regelmäßige Veröffentlichungspflichten;
c)
Erfordernisse in bezug auf Bereitstellung eines gleichwertigen Zugangs und auf Übertragbarkeit von Nummern;
d)
Erfordernisse in bezug auf gemeinsame Nutzung von Einrichtungen einschließlich Kollokation;
e)
Erfordernisse zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung grundlegender Anforderungen;
f)
Erfordernisse in bezug auf Zuteilung und Nutzung von Numerierungsressourcen (einschließlich des Zugangs zu Teilnehmerverzeichnisdiensten, Notrufdiensten und transeuropäischen Nummern);
g)
Erfordernisse in bezug auf Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität;
h)
gegebenenfalls Festlegung des gesondert auszuweisenden Anteils der Zusammenschaltungsentgelte, der den Beitrag zu den Nettokosten der Verpflichtungen aufgrund des Universaldienstes darstellt.

Abschnitt 2

Weitere Punkte, deren Regelung in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll
a)
Beschreibung der bereitzustellenden Zusammenschaltungsleistungen;
b)
Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren;
c)
Standorte der Zusammenschaltungspunkte;
d)
technische Zusammenschaltungsnormen;
e)
Interoperabilitätstests;
f)
Maßnahmen zur Erfüllung grundlegender Anforderungen;
g)
geistige Eigentumsrechte;
h)
Festlegungen zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz;
i)
Festlegungen zu Zusammenschaltungsentgelten und deren Weiterentwicklung;
j)
Streitbeilegungsverfahren zwischen den Parteien, ehe die nationale Regulierungsbehörde eingeschaltet wird;
k)
Laufzeit und Neuaushandlung von Vereinbarungen;
l)
Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Netz- oder Dienstangebote einer der Parteien vorgeschlagen werden;
m)
Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs;
n)
gemeinsame Nutzung von Einrichtungen;
o)
Zugang zu Hilfs-, Zusatz- und innovativen Dienstleistungen;
p)
Verkehrs-/Netzmanagement;
q)
Unterhaltung sowie Qualität von Zusammenschaltungsdienstleistungen;
r)
Vertraulichkeit nicht-öffentlicher Teile von Vereinbarungen;
s)
Schulung von Personal.

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