ANHANG VI RL 97/33/EG

GRENZWERTE FÜR TELEKOMMUNIKATIONSUMSÄTZE (nach Artikel 8 Absätze 1 und 2)

Abschnitt 1

Die Schwelle für den Jahresumsatz bei Telekommunikationstätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt fünfzig Millionen ECU (50 Mio. ECU).

Abschnitt 2

Die Schwelle für den Jahresumsatz bei Telekommunikationstätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 beträgt zwanzig Millionen ECU (20 Mio. ECU).

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