ANHANG V RL 97/33/EG

KOSTENRECHNUNGSSYSTEME FÜR ZUSAMMENSCHALTUNG (nach Artikel 7 Absatz 5)

In Artikel 7 Absatz 5 wird eine hinreichende Detaillierung der Kostenrechnungssysteme gefordert; nachstehend werden beispielhaft einige Bestandteile genannt, die in diese Kostenrechnungssysteme aufgenommen werden können.

Durch die Veröffentlichung dieser Information soll Transparenz hinsichtlich der Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte hergestellt werden, damit sich andere Marktteilnehmer davon überzeugen können, daß die Entgelte korrekt und ordnungsgemäß berechnet wurden.

Dieses Ziel sollte von der nationalen Regulierungsbehörde und der betreffenden Organisation berücksichtigt werden, wenn sie den Detaillierungsgrad der zu veröffentlichenden Information festlegen.

Nachstehend sind die Elemente aufgeführt, die in der zu veröffentlichenden Information enthalten sein müssen:

1.
Angaben, welcher Kostenstandard verwendet wurde

z. B. Vollkosten, langfristige durchschnittliche zusätzliche Kosten, Grenzkosten, Kosten, die anfallen würden, wenn die betreffende Leistung unabhängig von anderen Leistungen bereitgestellt wird ( „stand-alone costs” ), eingeschlossene direkte Kosten usw.,

einschließlich der Kostengrundlage(n),

d. h. historische Kosten (aufgrund der Ist-Kosten für Geräte und Systeme) oder aufgrund des Wiederbeschaffungswerts von Geräten oder Systemen kalkulierte Kosten.

2.
Kostenelemente, die im Zusammenschaltungstarif eingeschlossen sind

Angabe aller einzelnen Kostenelemente, die zusammen das Zusammenschaltungsentgelt ausmachen, einschließlich eines Gewinnelements.

3.
Grad und Verfahren der Kostenzurechnung, insbesondere Behandlung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten

Angaben darüber, inwieweit die direkten Kosten analysiert werden und inwieweit und nach welchem Verfahren gemeinsame Kosten und Gemeinkosten in die Zusammenschaltungsentgelte einfließen.

4.
Buchführungsvereinbarungen

d. h. Buchführungsvereinbarungen zur Behandlung der Kosten, die folgendes erfassen:

Zeitplan zur Abschreibung wesentlicher Anlagegüter (z. B. Grundstücke, Gebäude, Anlagen usw.);

Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabeposten (z. B. Computersoftware und -systeme, Forschung und Entwicklung, Erschließung neuer Geschäftsfelder, direkte und indirekte Bautätigkeiten, Reparaturen und Wartung, Finanzkosten usw.).

Die in diesem Anhang aufgeführten Informationen über Kostenrechnungssysteme können nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert werden.

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