ANHANG IV RL 97/33/EG

LISTE MIT BEISPIELEN VON ELEMENTEN FÜR ZUSAMMENSCHALTUNGSENTGELTE (nach Artikel 7 Absatz 3)

Mit „Zusammenschaltungsentgelten” werden die von zusammengeschalteten Parteien tatsächlich zu entrichtenden Entgelte bezeichnet.

Mit „Tarifstruktur” werden die Hauptkategorien bezeichnet, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden, z. B.

Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung der geforderten spezifischen Zusammenschaltung (z. B. spezielle Geräte und Betriebsmittel, Kompatibilitätsprüfung);

Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmitteln (Unterhaltung von Verbindungen usw.);

variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Zugang zu Teilnehmerverzeichnisdiensten, Unterstützung durch Vermittlungskräfte, Datenerfassung, Entgeltberechnung, Fakturierung, vermittlungsgestützte und fortgeschrittene Dienste usw.);

verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten Netzen (z. B. Vermittlungs- und Übertragungskosten), die nach der Dauer der Inanspruchnahme und/oder auf der Grundlage der erforderlichen zusätzlichen Netzkapazität errechnet werden können.

Mit „Tarifelementen” werden die Einzelpreise für jede Netzkomponente oder -funktion bezeichnet, die für die zusammengeschaltete Partei bereitgestellt wird.

Zusammenschaltungstarife und -entgelte unterliegen nach Artikel 7 Absatz 2 den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung.

Zusammenschaltungsentgelte können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und an den Kosten beinhalten, die durch die Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und der Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfüllung grundlegender Anforderungen entstehen (Erhaltung der Netzintegrität, Netzsicherheit in Notsituationen, Interoperabilität der Dienste und Datenschutz).

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