ANHANG III RL 97/33/EG

BERECHNUNG DER KOSTEN VON UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN BEIM SPRACHTELEFONDIENST (nach Artikel 5 Absatz 3)

Universaldienstverpflichtungen sind diejenigen Verpflichtungen, die ein Mitgliedstaat einer Organisation auferlegt und die die Bereitstellung eines Netzes und Dienstes in einem bestimmten geographischen Gebiet betreffen; dazu gehören, wo dies erforderlich ist, auch Durchschnittspreise in diesem geographischen Gebiet für die Bereitstellung dieses Dienstes.

Die Kosten von Universaldienstverpflichtungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Nettokosten, die einer Organisation mit diesen Verpflichtungen und denen, die einer Organisation ohne diese Verpflichtungen entstehen.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob das Netz eines bestimmten Mitgliedstaats vollständig entwickelt ist oder noch in der Entwicklungs- bzw. Ausbauphase steht.

Die Berechnung beruht auf den Kosten für:

i)
Komponenten der betreffenden Dienste, die nur unter Verlust oder nur unter Kostenbedingungen erbracht werden können, die außerhalb des Rahmens der üblichen kommerziellen Bedingungen fallen.

Zu dieser Kategorie können Diensteelemente wie Zugang zu Notrufdiensten, Bereitstellung bestimmter öffentlicher Telefone, Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen oder Einrichtungen für Behinderte u. ä. gehören;

ii)
bestimmte Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern, die unter Berücksichtigung der Kosten des genau bezeichneten Netzes und Dienstes, der erzielten Einnahmen und etwaiger, vom Mitgliedstaat vorgeschriebenen, geographischen Durchschnittspreise nur unter Verlust oder nur unter Kostenbedingungen erbracht werden können, die außerhalb des Rahmens der üblichen kommerziellen Bedingungen fallen.

Zu dieser Kategorie gehören die Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern, die von einem kommerziellen Betreiber nicht bedient würden, wenn er nicht zur Bereitstellung eines Universaldienstes verpflichtet wäre.

In Randgebieten mit Netzen in der Ausbauphase sollte die Kostenberechnung auf den zusätzlichen Kosten einer Bedienung derjenigen Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern beruhen, die ein Betreiber nach den üblichen kommerziellen Grundsätzen eines wettbewerbsorientierten Umfelds nicht bedienen würde.

Bei der Berechnung der Nettokosten werden die Einnahmen berücksichtigt. Die Ansätze für Kosten und Einnahmen sollten auf zukünftige Fälle ausgerichtet werden.

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