ANHANG II RL 97/33/EG

ORGANISATIONEN MIT RECHTEN UND PFLICHTEN, EINE GEGENSEITIGE ZUSAMMENSCHALTUNG AUSZUHANDELN, UM GEMEINSCHAFTSWEITE DIENSTE SICHERZUSTELLEN (nach Artikel 4 Absatz 1)

Dieser Anhang betrifft Organisationen, die vermittelte und unvermittelte Trägerfunktionen für Benutzer bereitstellen, von denen andere Telekommunikationsdienste abhängig sind.

Organisationen der nachstehenden Kategorien haben nach Artikel 4 Absatz 1 sowohl Rechte als auch Pflichten zur gegenseitigen Zusammenschaltung. Eine Zusammenschaltung zwischen diesen Organisationen unterliegt nach Artikel 9 Absatz 2 einer zusätzlichen Überwachung durch nationale Regulierungsbehörden. Für diese Kategorien von Organisationen können nach Artikel 7 Absatz 3 besondere Zusammenschaltungsentgelte, -regelungen und -bedingungen gelten.

1.
Organisationen, die feste und/oder mobile öffentliche vermittelte Telekommunikationsnetze und/oder der Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen und dabei den Zugang zu einem oder mehreren Netzabschlußpunkten kontrollieren, die durch eine oder mehrere, nur einmal vergebene Nummer(n) des nationalen Numerierungsplans bestimmt sind (siehe Anmerkungen).
2.
Organisationen, die Mietleitungen zu den Räumlichkeiten der Benutzer bereitstellen.
3.
Organisationen, die in einem Mitgliedstaat berechtigt sind, internationale Telekommunikationsleitungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern bereitzustellen, und die für diesen Zweck über ausschließliche oder besondere Rechte verfügen.
4.
Organisationen, die Telekommunikationsdienste bereitstellen und in dieser Kategorie gemäß den relevanten nationalen Lizenzierungs- oder Genehmigungsverfahren zur Zusammenschaltung befugt sind.

Anmerkungen

Kontrolle des Zugangs zu einem Netzabschlußpunkt ist die Fähigkeit, die dem Endbenutzer an diesem Netzabschlußpunkt zugänglichen Telekommunikationsdienste zu kontrollieren, und/oder die Fähigkeit, anderen Diensterbringern den Zugang zum Endbenutzer an diesem Netzabschlußpunkt zu verweigern.

Kontrolle des Zugangs kann den Besitz oder die Kontrolle der physischen Verbindung zum Endbenutzer (über Draht oder drahtlos) und/oder die Fähigkeit beinhalten, die für den Zugang zum Netzabschlußpunkt eines Benutzers erforderliche(n) nationale(n) Nummer(n) zu ändern oder zurückzuziehen.

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