Artikel 15 RL 97/67/EG
Der Jahresabschluß aller Anbieter von Universaldienstleistungen wird gemäß dem einschlägigen Gemeinschafts- und nationalem Recht für Handelsunternehmen erstellt, einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt und veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.