Artikel 16 RL 97/67/EG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß im Interesse eines hochwertigen Postdienstes für den Universaldienst Qualitätsnormen festgelegt und veröffentlicht werden.
Die Qualitätsnormen betreffen insbesondere die Laufzeiten, die Regelmäßigkeit und die Zuverlässigkeit der Dienste.
Diese Normen werden wie folgt festgelegt:
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für Inlandsdienste von den Mitgliedstaaten;
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für die im Anhang aufgeführten grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste vom Europäischen Parlament und vom Rat (siehe Anhang II). Spätere Anpassungen dieser Normen an den technischen Fortschritt und die Entwicklung des Marktes erfolgen nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
Wenigstens einmal pro Jahr ist eine unabhängige Leistungskontrolle von Stellen durchzuführen, die nicht mit den Anbietern von Universaldienstleistungen verbunden sind; dabei sind die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgesetzten genormten Bedingungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind mindestens einmal pro Jahr in einem Bericht zu veröffentlichen.
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