Artikel 26 RL 97/67/EG
(1) Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen beibehalten oder einführen, die eine stärkere Liberalisierung beinhalten als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen. Diese Maßnahmen müssen mit dem Vertrag vereinbar sein.
(2) Im Fall eines Außerkrafttretens dieser Richtlinie können die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen beibehalten werden, sofern sie mit dem Vertrag vereinbar sind.
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