Artikel 27 RL 97/67/EG

Diese Richtlinie gilt mit Ausnahme des Artikels 26 bis zum 31. Dezember 2008, sofern gemäß Artikel 7 Absatz 3 nichts anderes beschlossen wird. Die Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 9 werden durch diesen Zeitpunkt nicht berührt.

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