Präambel RL 97/67/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Januar 1993 zu dem Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste(4),

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft(5),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(6), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 7. November 1997 gebilligten Gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 7a des Vertrags sind Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu treffen. Dieser Markt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(2)
Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Postsektor ist für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft von großer Bedeutung, da die Postdienste ein wichtiges Instrument für Kommunikation und Handel sind.
(3)
Die Kommission hat am 11. Juni 1992 ein Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste und am 2. Juni 1993 eine Mitteilung über Leitlinien für die gemeinschaftlichen Postdienste vorgelegt.
(4)
Die Kommission hat eine umfassende öffentliche Anhörung über die Aspekte der Postdienste durchgeführt, die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind; die betroffenen Parteien im Postsektor haben ihre Stellungnahmen der Kommission übermittelt.
(5)
Der Umfang und die Bereitstellungsbedingungen des postalischen Universaldienstes stellen sich in den Mitgliedstaaten zur Zeit sehr unterschiedlich dar. Insbesondere bei der Leistungsqualität bestehen große Unterschiede.
(6)
Die Verbindungen im grenzüberschreitenden Postverkehr entsprechen nicht immer den Erwartungen der Nutzer und der europäischen Bürger, und im grenzüberschreitenden Postverkehr innerhalb der Gemeinschaft ist die Leistungsqualität gegenwärtig unbefriedigend.
(7)
Die Ungleichgewichte im Postsektor wirken sich nachhaltig auch auf Sektoren aus, die besonders von den Postdiensten abhängen, und hemmen den Fortschritt im Hinblick auf den inneren Zusammenhalt der Gemeinschaft, da Regionen mit Postdiensten von nicht hinreichender Qualität sowohl bei den Brief- als auch bei den Warensendungen benachteiligt sind.
(8)
Maßnahmen zur schrittweisen und kontrollierten Liberalisierung des Marktes und zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts bei deren Durchführung sind notwendig, um gemeinschaftsweit das freie Angebot von Diensten im Postsektor unter Beachtung der Pflichten und Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen zu gewährleisten.
(9)
Auf Gemeinschaftsebene muß deshalb die Harmonisierung der Rahmenbedingungen im Postsektor vorangetrieben werden; dazu sind gemeinsame Regeln aufzustellen.
(10)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist auf Gemeinschaftsebene ein Bestand an allgemeinen Grundsätzen festzulegen; es ist jedoch den Mitgliedstaaten zu überlassen, die Verfahren im einzelnen festzulegen und das für ihre Situation geeignetste System zu wählen.
(11)
Es ist notwendig, daß auf Gemeinschaftsebene ein Universaldienst gewährleistet wird, der ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität umfaßt, die in allen Mitgliedstaaten allen Nutzern zu tragbaren Preisen unabhängig von ihrem Standort in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.
(12)
Ziel des Universaldienstes ist es, allen Nutzern einen leichten Zugang zum Postnetz zu ermöglichen, indem ihnen insbesondere eine ausreichende Anzahl fester Zugangspunkte und zufriedenstellende Bedingungen hinsichtlich der Häufigkeit der Abholung und Zustellung geboten werden. Der Universaldienst muß ferner die Grundanforderung des ununterbrochenen Betriebs erfüllen und dabei anpassungsfähig in bezug auf die Bedürfnisse der Nutzer bleiben und den Nutzern eine gerechte und nichtdiskriminierende Behandlung garantieren.
(13)
Der Universaldienst muß sowohl Inlandsdienste als auch grenzüberschreitende Dienste umfassen.
(14)
Die Nutzer des Universaldienstes müssen angemessen über das Leistungsangebot, die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Tarife unterrichtet werden.
(15)
Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über das Universaldienstangebot berühren nicht das Recht der Betreiber von Universaldiensten, Verträge mit den Kunden individuell auszuhandeln.
(16)
Die Beibehaltung bestimmter reservierbarer Dienste unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften erscheint gerechtfertigt, um das Funktionieren des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten. Der Liberalisierungsprozeß darf die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für blinde und sehbehinderte Menschen eingeführt wurden, nicht einschränken.
(17)
Inlandsbriefsendungen ab 350 g machen weniger als 2 % des Briefaufkommens und weniger als 3 % der Einnahmen der öffentlichen Betreiber aus. Das Preiskriterium (das Fünffache des Basistarifs) wird eine bessere Unterscheidung zwischen dem reservierten Dienst und dem liberalisierten Kurierdienst ermöglichen.
(18)
Der wesentliche Unterschied zwischen Kurierpost und postalischen Universaldienstleistungen besteht in dem von den Kurierdiensten erbrachten und von den Kunden wahrgenommenen Mehrwert (in beliebiger Form), wobei sich dieser zusätzliche Wert am besten durch Ermittlung des zusätzlichen Preises bestimmen läßt, den die Kunden zu zahlen bereit sind. Die einzuhaltende Preisgrenze des reservierten Bereichs wird hiervon jedoch nicht berührt.
(19)
Es empfiehlt sich zuzulassen, daß Direktwerbung und grenzüberschreitende Post innerhalb der vorgeschriebenen Preis- und Gewichtsgrenzen für die Dauer eines Übergangszeitraums weiterhin reserviert werden können. Als weiteren Schritt im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste sollten das Europäische Parlament und der Rat bis 1. Januar 2000 auf Vorschlag der Kommission nach einer Überprüfung des Sektors eine Entscheidung über die weitere schrittweise und kontrollierte Liberalisierung des Marktes für Postdienste, insbesondere im Hinblick auf die Liberalisierung der grenzüberschreitenden Post und der Direktwerbung sowie über die weitere Überprüfung der Preis- und Gewichtsgrenzen treffen.
(20)
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein legitimes Interesse daran haben, die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen einer oder mehreren von ihnen benannten Einrichtungen zu übertragen. Aus den gleichen Gründen sind sie berechtigt, die Einrichtung oder Einrichtungen zu benennen, die Postwertzeichen, aus denen das Ausgabeland hervorgeht, herausgeben dürfen, sowie die Einrichtungen, die für den Dienst zuständig sind, der im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt. Sie können auch durch Einbeziehung des Zwölf-Sterne-Symbols auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union hinweisen.
(21)
Da neue Dienste (Dienste, die sich von traditionellen Postdiensten deutlich unterscheiden) und der Dokumentenaustausch nicht zum Universaldienst gehören, besteht kein Grund, sie für die Anbieter von Universaldienstleistungen zu reservieren. Dies gilt auch für die Eigenbeförderung (Übernahme postalischer Dienstleistungen durch eine natürliche oder juristische Person, die gleichzeitig der Absender der Briefsendungen ist, oder Übernahme von Abholung und Transport dieser Sendungen durch einen Dritten, der ausschließlich im Namen dieser Person handelt), die nicht unter die Kategorie Dienstleistungen fällt.
(22)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben die Durchführung der nicht für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierten Postdienste in ihrem Hoheitsgebiet durch angemessene Genehmigungsverfahren zu regeln. Diese Verfahren müssen transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und auf objektiven Kriterien beruhen.
(23)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben die Erteilung von Lizenzen an die Bedingung zu knüpfen, Universaldienstpflichten zu übernehmen oder Zahlungen in einen Ausgleichsfonds zu leisten, der unverhältnismäßige finanzielle Nachteile ausgleicht, die sich für die Anbieter von Universaldienstleistungen aus der Universaldienstpflicht ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, in die Genehmigungen eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die genehmigten Tätigkeiten nicht die ausschließlichen oder besonderen Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen im reservierten Bereich beeinträchtigen dürfen. Zudem kann ein System der Kennzeichnung von Direktwerbung zu Kontrollzwecken eingeführt werden, wenn diese liberalisiert ist.
(24)
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung bestimmter Genehmigungsverfahren zu beschließen, welche die Mitgliedstaaten für das kommerzielle Angebot nichtreservierter Dienste für die Allgemeinheit vorsehen.
(25)
Sollte es sich als erforderlich erweisen, so sind Maßnahmen zu beschließen, um zu gewährleisten, daß die Bedingungen für den Zugang zum öffentlichen Postnetz in den Mitgliedstaaten transparent und nicht diskriminierend sind.
(26)
Im Interesse einer effizienten Bewerkstelligung des Universaldienstes und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die Tarife im Universaldienst objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und kostenorientiert sein.
(27)
Die Vergütung für die Erbringung des innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Postdienstes sollte, unbeschadet der aus den Verträgen des Weltpostvereins erwachsenden Mindestverpflichtungen, auf die Deckung der Zustellkosten bezogen werden, die dem Universaldienstanbieter im Bestimmungsland entstehen. Diese Vergütung sollte auch einen Anreiz zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch Setzen von Dienstequalitätszielen bieten. Dies würde sachgerechte Systeme, die eine angemessene Kostendeckung gewährleisten und speziell and die erzielte Dienstequalität gekoppelt sind, rechtfertigen.
(28)
Bei der Rechnungslegung ist eine Trennung zwischen den verschiedenen reservierten und nichtreservierten Diensten notwendig, um bei den Kosten der verschiedenen Dienste für Transparenz zu sorgen und zu vermeiden, daß durch Quersubventionen vom reservierten zum nichtreservierten Bereich der Wettbewerb in letzterem Bereich beeinträchtigt wird.
(29)
Um die Anwendung der in den drei vorausgehenden genannten Grundsätze sicherzustellen, sollten die Anbieter von Universaldienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist von einer unabhängigen Stelle überprüfbare Kostenrechnungssysteme einführen, die anhand transparenter Verfahren eine möglichst genaue Zurechnung der Kosten zu den Diensten, beispielsweise durch die Anwendung des Grundsatzes der Vollkostenrechnung, erlauben. Liegt tatsächlich ein uneingeschränkter Wettbewerb vor, kann von der Auflage, solche Kostenrechnungssysteme anzuwenden, abgesehen werden.
(30)
Die Interessen der Nutzer, die ein Anrecht auf eine gute Dienstqualität haben, sollten berücksichtigt werden. Daher ist alles daranzusetzen, um die Qualität der Dienste gemeinschaftsweit auf ein hohes Niveau anzuheben. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten Normen festlegen, die von den Anbietern von Universaldienstleistungen im Hinblick auf Leistungen, die Teil des Universaldienstes sind, erreicht oder übertroffen werden müssen.
(31)
Da die von den Nutzern erwartete Qualität der Dienstleistung einen wichtigen Aspekt des bereitgestellten Dienstes darstellt, müssen die Normen zur Festlegung dieser Qualität sowie die erreichten Qualitätsniveaus im Interesse der Nutzer veröffentlicht werden. Es müssen harmonisierte Qualitätsnormen und eine gemeinsame Meßmethodik zur Verfügung stehen, um die Konvergenz der Qualität der Dienstleistungen gemeinschaftsweit bestimmen zu können.
(32)
Die einzelstaatlichen Qualitätsnormen sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemeinschaftlichen Normen festzusetzen. Die Qualitätsnormen für grenzüberschreitende Dienste in der Gemeinschaft, an denen mindestens zwei Anbieter von Universaldienstleistungen aus zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, müssen auf Gemeinschaftsebene definiert werden.
(33)
Die Einhaltung dieser Normen muß regelmäßig von einer unabhängigen Stelle auf harmonisierter Grundlage geprüft werden. Die Nutzer haben einen Anspruch darauf, über die Ergebnisse dieser Prüfungen unterrichtet zu werden, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß Abhilfe geschaffen wird, wenn aus diesen Ergebnissen hervorgeht, daß die Normen nicht eingehalten werden.
(34)
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(7) gilt auch für die Postbetreiber.
(35)
Im Rahmen der Verbesserung der Dienstleistungsqualität müssen etwaige Streitfälle rasch und wirksam bearbeitet werden. Zusätzlich zu den nach einzelstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offenstehenden Rechtsmitteln sollte ein Beschwerdeverfahren vorgesehen werden, das transparent, einfach und kostengünstig und allen beteiligten Parteien zugänglich sein sollte.
(36)
Für den Ausbau des Verbundes der Postnetze und im Interesse der Nutzer muß die technische Normung gefördert werden. Die technische Harmonisierung ist unabdingbar, um die Interoperabilität zwischen den nationalen Netzen zu fördern und einen leistungsfähigen Universaldienst in der Gemeinschaft bereitzustellen.
(37)
Die Leitlinien für die europäische Harmonisierung sehen vor, daß diese spezifischen technischen Normungsarbeiten dem Europäischen Komitee für Normung übertragen werden.
(38)
Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere bei der künftigen Entwicklung von Maßnahmen betreffend die Verbesserung der Qualität des grenzüberschreitenden Postverkehrs innerhalb der Gemeinschaft und zur technischen Normung, unterstützt.
(39)
Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Universaldienstes und eines ungestörten Wettbewerbs im nichtreservierten Bereich müssen Regulierungs- und Betriebsfunktionen getrennt werden. Kein Postbetreiber darf Richter in eigener Sache sein. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb den Status einer oder mehrerer Regulierungsbehörden festlegen, die sowohl Behörden als auch unabhängige, zu diesem Zweck benannte Stellen sein können.
(40)
Die Auswirkungen der harmonisierten Bedingungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Postdienste müssen bewertet werden. Hierzu unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, und zwar drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, auf jeden Fall jedoch bis 31. Dezember 2000; dieser Bericht umfaßt einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Aspekte sowie über den Beschäftigungsaspekt und die Dienstqualität.
(41)
Die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
(42)
Es steht dem nichts entgegen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen im Postsektor beibehalten oder einführen, die liberaler sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, oder daß sie im Fall eines Außerkrafttretens dieser Richtlinie die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen beibehalten, vorausgesetzt diese Maßnahmen sind mit dem Vertrag vereinbar.
(43)
Es ist angezeigt, daß diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2004 gilt, sofern das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission nichts anderes beschließen.
(44)
Diese Richtlinie gilt nicht für Aktivitäten, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen, beispielsweise nicht für die in den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union genannten Aktivitäten und in keinem Fall für Aktivitäten in den Bereichen öffentliche Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates (einschließlich der wirtschaftlichen Gesundheit des Staates im Fall von Staatssicherheitsfragen betreffenden Aktivitäten) und Aktivitäten des Staates im Bereich des Strafrechts.
(45)
Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß im Fall von Unternehmen, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sind, Maßnahmen ergriffen werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht sowie mit internationalen Verpflichtungen eine Gleichbehandlung von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in Drittländern sicherstellen sollen. Unternehmen aus der Gemeinschaft sollten in Drittländern eine Behandlung und einen tatsächlichen Marktzugang genießen, die mit der Behandlung und dem Marktzugang, die den Staatsangehörigen der betreffenden Länder in der Gemeinschaft gewährt werden, vergleichbar sind —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 322 vom 2. 12. 1995, S. 22, und ABl. C 300 vom 10. 10. 1996, S. 22.

(2)

ABl. C 174 vom 17. 6. 1996, S. 41.

(3)

ABl. C 337 vom 11. 11. 1996, S. 28.

(4)

ABl. C 42 vom 15. 2. 1993, S. 240.

(5)

ABl. C 48 vom 16. 2. 1994, S. 3.

(6)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 1996 (ABl. C 152 vom 27. 5. 1996, S. 20). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. April 1997 (ABl. C 188 vom 19. 6. 1997, S. 9) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. September 1997 (ABl. C 304 vom 6. 10. 1997, S. 34). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. November 1997 und Beschluß des Rates vom 1. Dezember 1997.

(7)

ABl. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29.

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