ANHANG VIII RL 97/68/EG
NUMERIERUNGSSCHEMA FÜR GENEHMIGUNGSBÖGEN (siehe Artikel 4 Absatz 2)
1. Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen „*” getrennt sind.- Abschnitt 1:
der Kleinbuchstabe „e” , gefolgt von dem (den) Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 24
- für Irland
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- MT
- für Malta
- Abschnitt 2:
- die Nummer der vorliegenden Richtlinie. Da sie verschiedene Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene technische Vorschriften enthält, werden zwei Buchstaben hinzugefügt. Diese Buchstaben geben Auskunft über die unterschiedlichen Anwendbarkeitstermine für die einzelnen Anforderungsstufen und über die Anwendung des Motors in mobilen Maschinen und Geräten unterschiedlicher Spezifikation, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde. Der erste Buchstabe ist in Artikel 9 definiert. Der zweite Buchstabe ist in Anhang I Abschnitt 1 definiert und steht in Bezug zu dem in Anhang III Abschnitt 3.6 angegebenen Prüfzyklus;
- Abschnitt 3:
- die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. In Abhängigkeit von dem in Abschnitt 2 Gesagten sind gegebenenfalls zwei weitere Buchstaben hinzuzufügen, selbst wenn durch die neuen Kenndaten nur einer der Buchstaben zu verändern war. Wurde keine Änderung vorgenommen, sind diese Buchstaben wegzulassen;
- Abschnitt 4:
- eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001;
- Abschnitt 5:
- eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für den Nachtrag. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
der Kleinbuchstabe „e” , gefolgt von dem (den) Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 24
- für Irland
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- MT
- für Malta
2. Beispiel: die dritte vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin A (Stufe I, oberer Leistungsbereich) und der Anwendung des Motors für mobile Maschinen und Geräte der Spezifikation A (bislang noch ohne Nachtrag): e 11*98/…AA*00/000XX*0003*00
3. Beispiel: zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin E (Stufe II, mittlerer Leistungsbereich) für Maschinen und Geräte derselben Spezifikation (A): e 1*01/…EA*00/000XX*0004*02
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