Artikel 8 RL 97/70/EG

Anpassungen

Folgende Anpassungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
Es können Bestimmungen erlassen und aufgenommen werden, die sich auf Folgendes beziehen:

eine harmonisierte Auslegung der Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll, die in das Ermessen der Verwaltungen der einzelnen Vertragsparteien gestellt worden sind, soweit dies erforderlich ist, um ihre einheitliche Anwendung in der Gemeinschaft zu gewährleisten;

die Anwendung dieser Richtlinie, ohne ihren Geltungsbereich auszudehnen.

b)
Die Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 dieser Richtlinie können angepasst und ihre Anhänge geändert werden, um den Änderungen des Torremolinos-Protokolls, die nach Erlass dieser Richtlinie in Kraft treten, in dieser Richtlinie Rechnung zu tragen.

Änderungen an den in Artikel 2 Absatz 4 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(1) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

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