Artikel 7 RL 97/70/EG

Kontrolle

(1) Bei Fischereifahrzeugen, die in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind oder einen Fang in dessen Häfen anlanden und die nicht Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaates sind, überprüft der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 4 des Torremolinos-Protokolls und ohne Diskriminierung aufgrund der Flagge des Fischereifahrzeugs oder der Staatsangehörigkeit des Betreibers, ob sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

(2) Bei Fischereifahrzeugen, die weder in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind noch einen Fang in den Häfen eines Mitgliedstaates anlanden und die Flagge eines anderen Mitgliedstaates führen, überprüft der Mitgliedstaat, wenn sich diese Fischereifahrzeuge in seinen Häfen befinden, im Einklang mit Artikel 4 des Torremolinos-Protokolls und ohne Diskriminierung aufgrund der Flagge des Fischereifahrzeugs oder der Staatsangehörigkeit des Betreibers, ob sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

(3) Bei Fischereifahrzeugen, die weder in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind noch einen Fang in den Häfen eines Mitgliedstaates anlanden und die Flagge eines Drittstaates führen, überprüft der Mitgliedstaat, wenn sich diese Fischereifahrzeuge in seinen Häfen befinden, im Einklang mit Artikel 4 des Torremolinos-Protokolls, ob sie den Anforderungen des Torremolinos-Protokolls genügen, sobald dieses in Kraft getreten ist.

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