Artikel 6 RL 97/70/EG

Besichtigungen und Zeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten stellen Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen und den Anforderungen der Artikel 3 und 5 genügen, ein Zeugnis über ihre Konformität mit dieser Richtlinie, zusätzlich ein Ausrüstungsverzeichnis und gegebenenfalls ein Ausnahmezeugnis aus. Das Konformitätszeugnis, das Ausrüstungsverzeichnis und das Ausnahmezeugnis müssen die in Anhang V festgelegte Form haben. Die Zeugnisse werden von der Verwaltung des Flaggenstaates oder einer in ihrem Auftrag handelnden anerkannten Organisation nach der erstmaligen Besichtigung ausgestellt, die von den ausschließlich zuständigen Besichtigern der Verwaltung des Flaggenstaates selbst oder denen einer anerkannten Organisation oder denen des Mitgliedstaates, der vom Flaggenstaat eine Genehmigung zur Durchführung von Besichtigungen erhalten hat, gemäß Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a) des Kapitels 1 der Anlage zum Torremolinos-Protokoll durchgeführt wird.

(2) Die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Zeugnisse darf die in Regel 11 des Kapitels 1 der Anlage zum Torremolinos-Protokoll festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten. Das Konformitätszeugnis wird nach einer regelmäßigen Besichtigung gemäß Regel 6 des Kapitels 1 der Anlage zum Torremolinos-Protokoll erneuert.

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