Artikel 5 RL 97/70/EG

Entwurfs-, Bau- und Instandhaltungsbestimmungen

Für Entwurf, Bau und Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen und automatischen Anlagen eines Fischereifahrzeugs sind die zum Bauzeitpunkt geltenden Bestimmungen maßgeblich, die von einer anerkannten Organisation für die Klassifizierung vorgegeben oder von einer Behörde angewendet werden.

Bei neuen Fischereifahrzeugen müssen diese Bestimmungen mit den Verfahrensvorschriften und den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG im Einklang stehen.

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