Artikel 4 RL 97/70/EG
Besondere Anforderungen, Befreiungen und gleichwertiger Ersatz
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten der Auffassung, daß in bestimmten, durch besondere örtliche Gegebenheiten oder Schiffseigenheiten bedingten Situationen besondere Sicherheitsvorschriften für Fischereifahrzeuge, die in einem bestimmten Gebiet im Einsatz sind, notwendig sind, und ist die Notwendigkeit dafür erwiesen, kann dieser Mitgliedstaat bzw. diese Gruppe von Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Absatzes 4 solche besonderen Sicherheitsvorschriften erlassen, um den besonderen örtlichen Gegebenheiten, wie Art und klimatische Bedingungen der Gewässer, in denen diese Fahrzeuge im Einsatz sind, Länge der Fahrten oder Eigenheiten der Fahrzeuge, wie Baumaterial, Rechnung zu tragen.
Die erlassenen Vorschriften werden in Anhang III aufgenommen.
(2) Für den Erlaß von Befreiungsvorschriften nach dem Verfahren des Absatzes 4 wenden die Mitgliedstaaten Regel 3 Absatz 3 des Kapitels 1 der Anlage zum Torremolinos-Protokoll an.
(3) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Absatzes 4 Regelungen erlassen, die gemäß Regel 4 Absatz 1 des Kapitels 1 der Anlage zum Torremolinos-Protokoll einen gleichwertigen Ersatz gestatten.
(4) Macht ein Mitgliedstaat von den Absätzen 1, 2 oder 3 Gebrauch, so gilt folgendes Verfahren:
- a)
- Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm geplanten Regelungen, einschließlich der Einzelheiten, die zur Bestätigung, daß der Sicherheitsstandard in ausreichender Weise aufrechterhalten bleibt, notwendig sind.
- b)
- Wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung entschieden, daß die geplanten Regelungen nicht gerechtfertigt sind, so kann der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert werden, die geplanten Maßnahmen zu ändern oder nicht zu erlassen.
- c)
- Die erlassenen Regelungen werden in den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgeführt und der Kommission mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten über alle Einzelheiten unterrichtet.
- d)
- Die Regelungen müssen für alle Fischereifahrzeuge gelten, die unter den gleichen im einzelnen angegebenen Bedingungen im Einsatz sind, und zwar ohne Diskriminierung aufgrund der Flagge des Fischereifahrzeugs oder der Staatsangehörigkeit des Betreibers.
- e)
- Die Vorschriften nach Absatz 2 gelten nur so lange, wie das Fischereifahrzeug unter den im einzelnen angegebenen Bedingungen im Einsatz ist.
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