Artikel 3 RL 97/70/EG
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Vorschriften der Anlage zum Torremolinos-Protokoll auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge angewendet werden, sofern in Anhang I dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
Sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist, müssen vorhandene Fischereifahrzeuge den einschlägigen Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll spätestens am 1. Juli 1999 genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Anforderungen der Kapitel IV, V, VII und IX der Anlage zum Torremolinos-Protokoll, die für Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr gelten, auch auf neue Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, die ihre Flagge führen, angewandt werden, sofern in Anhang II dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, daß Fahrzeuge, die ihre Flagge führen und in bestimmten Gebieten im Einsatz sind, den Bestimmungen des Anhangs III für die betreffenden Gebiete genügen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Fahrzeuge, die ihre Flagge führen, den besonderen Sicherheitsanforderungen des Anhangs IV genügen.
(5) Die Mitgliedstaaten untersagen Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaates den Einsatz in ihren inneren Gewässern oder ihrem Küstenmeer oder die Anlandung ihres Fangs in ihren Häfen, es sei denn, die Verwaltung ihres Flaggenstaates hat ihnen bescheinigt, daß sie die Anforderungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie des Artikels 5 erfüllen.
(6) Schiffsausrüstung, die in Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführt ist und deren Anforderungen genügt, gilt, wenn sie in Erfüllung der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie an Bord von Fischereifahrzeugen vorhanden ist, automatisch als konform mit diesen Bestimmungen, unabhängig davon, ob diese Bestimmungen vorschreiben, daß die Ausrüstung zugelassen sein und Prüfungen ohne Beanstandungen seitens der Verwaltung des Flaggenstaates bestanden haben muß.
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