Artikel 2 RL 97/70/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
- „Fischereifahrzeug” bzw. „Fahrzeug”
- ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
- 2.
-
- „neues Fischereifahrzeug”
-
ein Fischereifahrzeug, für das
- a)
- am oder nach dem 1. Januar 1999 der Bau- oder Umbauauftrag erteilt wird oder
- b)
- der Bau- oder Umbauauftrag vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt geliefert wird oder,
- c)
-
falls kein Bauauftrag vorliegt, am oder nach dem 1. Januar 1999
- —
-
der Kiel gelegt wird,
- —
-
der für ein bestimmtes Schiff erkennbare Bau begonnen wird oder
- —
-
die Montage von mindestens 50 t oder 1 v.H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
- 3.
-
- „vorhandenes Fischereifahrzeug”
- ein Fischereifahrzeug, das kein neues Fischereifahrzeug ist;
- 4.
-
- „Torremolinos-Protokoll”
- das Torremolinos-Protokoll von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 zusammen mit dessen Änderungen;
- 5.
-
- „Zeugnis”
- das Konformitätszeugnis, auf das in Artikel 6 Bezug genommen wird;
- 6.
-
- „Länge” ,
- sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, 96 v.H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v.H. der geringsten Seitenhöhe oberhalb der Oberkante des Kiels, bzw., wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen mit Kielfall verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie;
- 7.
-
- „im Einsatz”
- mit dem Fang oder mit dem Fang und der Verarbeitung von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres beschäftigt, unbeschadet des Rechts auf friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer und der Freiheit der Schiffahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone von 200 Meilen;
- 8.
-
- „anerkannte Organisation”
- eine Organisation, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1) anerkannt ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 319, 12.12.1994, S. 20.
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