Artikel 1 RL 97/70/EG

Zweck

(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, Sicherheitsbestimmungen für hochseetüchtige Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr festzulegen, und zwar sowohl für neue als auch, soweit die Anlage zum Torremolinos-Protokoll für diese gilt, für vorhandene Fahrzeuge, die

die Flagge eines Mitgliedstaates führen und in der Gemeinschaft registriert sind oder

in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind oder

ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaates anlanden.

Diese Richtlinie gilt nicht für Wassersportfahrzeuge, die die Fangtätigkeit nicht gewerblich ausüben.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz(1) und die dazugehörigen Einzelrichtlinien, insbesondere nicht die Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 183, 29.6.1989, S. 1.

(2)

ABl. L 307, 13.12.1993, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.