Artikel 1 RL 97/70/EG
Zweck
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, Sicherheitsbestimmungen für hochseetüchtige Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr festzulegen, und zwar sowohl für neue als auch, soweit die Anlage zum Torremolinos-Protokoll für diese gilt, für vorhandene Fahrzeuge, die
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die Flagge eines Mitgliedstaates führen und in der Gemeinschaft registriert sind oder
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in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind oder
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ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaates anlanden.
Diese Richtlinie gilt nicht für Wassersportfahrzeuge, die die Fangtätigkeit nicht gewerblich ausüben.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz(1) und die dazugehörigen Einzelrichtlinien, insbesondere nicht die Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(2).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 183, 29.6.1989, S. 1.
- (2)
ABl. L 307, 13.12.1993, S. 1.
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