Präambel RL 97/70/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des Seeverkehrs sollten auf eine Erhöhung der Sicherheit auf See abzielen.
(2)
Das Torremolinos-Protokoll zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 (nachstehend „Torremolinos-Protokoll” genannt) wurde am 2. April 1993 verabschiedet.
(3)
Die gemeinschaftsweite Anwendung dieses Protokolls auf Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind oder ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaates anlanden, wird die Sicherheit dieser Fahrzeuge verbessern, da die Einhaltung des vom Protokoll vorgeschriebenen Sicherheitsstandards in verschiedenen einzelstaatlichen Regelwerken noch nicht vorgeschrieben ist. Ein solcher gemeinsamer Sicherheitsstandard wird durch eine Harmonisierung der unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten sicherstellen, daß der Wettbewerb bei Fischereifahrzeugen, die in demselben Gebiet im Einsatz sind, auf gleicher Grundlage stattfindet, ohne daß die Sicherheit geschmälert würde.
(4)
Insbesondere vor dem Hintergrund des Binnenmarktes ist ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene das wirksamste Mittel, um bei Fischereifahrzeugen in der gesamten Gemeinschaft für einen gemeinsamen Sicherheitsstandard zu sorgen.
(5)
Eine Richtlinie des Rates ist hierfür die geeignete Rechtsform, da sie den Rahmen für eine einheitliche und verbindliche Anwendung der Sicherheitsanforderungen durch die Mitgliedstaaten vorgibt und gleichzeitig jedem Mitgliedstaat die Wahl der Form und der Mittel überläßt, die mit seiner innerstaatlichen Rechtsordnung am besten vereinbar sind.
(6)
Mehrere wichtige Kapitel des Protokolls gelten nur für Fischereifahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr. Würde der Geltungsbereich des Protokolls in der Gemeinschaft auf diese Fahrzeuge beschränkt, so entstünde eine Sicherheitslücke zwischen diesen Fahrzeugen und kleineren Fischereifahrzeugen mit einer Länge zwischen 24 und 45 Metern; dies würde eine Wettbewerbsverzerrung bewirken.
(7)
In Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls ist vorgesehen, daß die Vertragsparteien bestimmen, welche Regeln, für die eine Längenbegrenzung von 24 Metern angegeben ist, insgesamt oder teilweise auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge angewendet werden sollten, deren Länge 24 Meter oder mehrbeträgt, aber die vorgegebene Längenbegrenzung unterschreitet. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls sollen sich die Vertragsparteien bemühen, für diese Fischereifahrzeuge, die in derselben Region im Einsatz sind, einheitliche Normen zu erstellen.
(8)
Zur Erhöhung der Sicherheit und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen muß das Ziel darin bestehen, die Sicherheitsbestimmungen dieser Richtlinie auf alle Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr anzuwenden, die in den Fischereizonen der Gemeinschaft im Einsatz sind, und zwar unabhängig davon, welche Flagge sie führen. Dieses Ziel muß für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittstaates, die in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind oder ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaates anlanden, nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts erreicht werden.
(9)
Die einschlägigen Bestimmungen der im Rahmen der gemeinschaftlichen Sozialpolitik verabschiedeten Richtlinien des Rates müssen auch weiterhin gelten.
(10)
Aus allen diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten auf alle neuen und, soweit vorgeschrieben, auf alle vorhandenen Fischereifahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr die Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll anwenden, wobei sie den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs I dieser Richtlinie Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Bestimmungen der Kapitel IV, V, VII und IX der Anlage zum Torremolinos-Protokoll in der gemäß Anhang II dieser Richtlinie angepaßten Fassung auf alle neuen Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, aber weniger als 24 Meter Länge, die ihre Flagge führen, anwenden.
(11)
Besondere Anforderungen, wie sie in Anhang III dargelegt sind, können aufgrund besonderer regionaler Gegebenheiten, wie z. B. geographische und klimatische Bedingungen, gerechtfertigt sein. Entsprechende Bestimmungen wurden für den Einsatz in der nördlichen bzw. südlichen Zone entwickelt.
(12)
Zur weiteren Erhöhung der Sicherheit sollten Fahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaates den spezifischen Anforderungen des Anhangs IV genügen.
(13)
Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaates sollte es nicht gestattet sein, in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates eingesetzt zu werden oder ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaates anzulanden und somit mit Fahrzeugen unter der Flagge des Mitgliedstaates in Wettbewerb zu treten, sofern ihr Flaggenstaat nicht bescheinigt hat, daß sie die technischen Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.
(14)
An Bord von Fischereifahrzeugen befindliche Schiffsausrüstung, die den Anforderungen der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung(4) entspricht, gilt automatisch als konform mit den besonderen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für eine solche Ausrüstung, da die Anforderungen der genannten Richtlinie mindestens denen des Torremolinos-Protokolls und der vorliegenden Richtlinie gleichwertig sind.
(15)
Die Mitgliedstaaten könnten örtliche Gegebenheiten antreffen, die die Anwendung spezifischer Sicherheitsmaßnahmen auf alle Fischereifahrzeuge, die in einem bestimmten Gebiet im Einsatz sind, rechtfertigen. Sie könnten es auch als angezeigt erachten, Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll oder gleichwertige Anforderungen festzulegen. Sie sollten — vorbehaltlich einer Kontrolle im Rahmen des Ausschußverfahrens — berechtigt sein, derartige Maßnahmen zu treffen.
(16)
Zur Zeit gibt es keine einheitlichen internationalen technischen Normen für die Festigkeit des Schiffskörpers, die Haupt- und Hilfsmaschinen oder die elektrischen und automatischen Anlagen von Fischereifahrzeugen. Derartige Normen könnten entsprechend den Regeln anerkannter Organisationen oder einzelstaatlicher Verwaltungen festgelegt werden.
(17)
Zur Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten Überprüfungen vornehmen und für Fischereifahrzeuge, die den besonderen Anforderungen dieser Richtlinie genügen, ein Übereinstimmungszeugnis ausstellen.
(18)
Im Interesse einer uneingeschränkten Anwendung dieser Richtlinie und in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 4 des Torremolinos-Protokolls sollten Fischereifahrzeuge der Hafenstaatkontrolle unterliegen. Ein Mitgliedstaat kann gegebenenfalls an Bord von Fischereifahrzeugen von Drittländern, die sich in einem seiner Häfen befinden und weder in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind noch ihren Fang in den Häfen eines Mitgliedstaates anlanden, Kontrollen vornehmen, um zu überprüfen, ob sie dem Protokoll entsprechen, sobald dieses in Kraft getreten ist.
(19)
Es ist erforderlich, daß ein Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten die Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützt. Der Ausschuß, der mit Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern(5), eingesetzt wurde, kann diese Aufgabe übernehmen.
(20)
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie können bestimmte Vorschriften im Rahmen dieses Ausschusses angepaßt werden, um einschlägigen internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(21)
Die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) sollte gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Torremolinos-Protokolls über diese Richtlinie unterrichtet werden.
(22)
Um die uneingeschränkte Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ein System von Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen verhängt werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 292, 4.10.1996, S. 29.

(2)

ABl. C 66, 3.3.1997, S. 31.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 1997 (ABl. C 150, 19.5.1997, S. 30), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. C 246, 12.8.1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. November 1997 (ABl. C 358, 24.11.1997).

(4)

ABl. L 46, 17.2.1997, S. 25.

(5)

ABl. L 247, 5.10.1993, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/39/EG (ABl. L 196, 7.8.1996, S. 7).

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