ANHANG II RL 97/70/EG
Anpassung von Bestimmungen der Kapitel IV, V, VII und IX der Anlage zum Torremolinos-Protokoll von 1993 gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zwecks Anwendung auf neue Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
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KAPITEL IV:
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MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN SOWIE ZEITWEISE UNBESETZTE MASCHINENRÄUME
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Regel 1:
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Anwendungsbereich
Regel 1 erhält folgende Fassung: „Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Anwendung.” - Regel 7:
- Verständigung zwischen Ruderhaus und Maschinenraum
Regel 7 wird wie folgt ergänzt: „Zwischen … müssen zwei voneinander unabhängige Verständigungseinrichtungen bestehen, von denen eine ein Maschinentelegraph sein muß; bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge, bei denen die Antriebsmaschine unmittelbar vom Ruderhaus aus gefahren wird, kann die Verwaltung jedoch andere Verständigungseinrichtungen als Maschinentelegraphen zulassen.” - Regel 8:
- Überwachung der Antriebsmaschinen vom Ruderhaus aus
Nummer 1 Buchstabe d) wird wie folgt ergänzt: „… oder vom Kontrollraum aus möglich sein. Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Verwaltung zulassen, daß die Kontrollstation im Maschinenraum nur als Notstation dient, soweit angemessene Überwachung und Bedienung vom Ruderhaus aus möglich sind.” - Regel 16:
- Hauptstromquelle
Nummer 1 Buchstabe b) wird wie folgt ergänzt: „…, wenn irgendeines der Aggregate abgestellt wird. Wird irgendeines der Aggregate auf einem Fahrzeug von weniger als 45 Meter Länge abgestellt, so braucht nur der Betrieb der für die Antriebsmaschinen und die Sicherheit des Fahrzeugs notwendigen Eirichtungen gesichert zu bleiben.” - Regel 17:
- Notstromquelle
Nummer 6 wird wie folgt ergänzt: „Eine nach dieser Regel aufgestellte Akkumulatorenbatterie mit Ausnahme derjenigen Batterien, die auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge für den Funksender und -empfänger aufgestellt sind, ist in einem gut belüfteten Raum aufzustellen…” .- Regel 22:
- Alarmanlage
Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt: „Die Alarmanlage … optisch anzuzeigen. Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Verwaltung jedoch zulassen, daß die akustische und die optische Anzeige jedes einzelnen Alarms nur im Ruderhaus erfolgt.” Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ergänzt: „Auf Fahrzeugen von 45 Meter Länge und mehr muß die Alarmanlage über einen Wahlschalter eine Verbindung …” .Nummer 2 Buchstabe c) wird wie folgt ergänzt: „Bei Fahrzeugen von 45 Meter Länge und mehr muß ein Alarm für Ingenieure…” .- KAPITEL V:
- BRANDSCHUTZ, FEUERANZEIGE, FEUERLÖSCHUNG UND BRANDBEKÄMPFUNG
- Regel 2:
- Begriffsbestimmungen
Nummer 14 Buchstabe b) wird wie folgt geändert: „… eine Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt haben …” .TEIL C
Der Titel erhält folgende Fassung: „TEIL C — BRANDSCHUTZMASSNAHMEN AUF FAHRZEUGEN VON 24 METER LÄNGE UND MEHR, ABER WENIGER ALS 60 METER LÄNGE”- Regel 35:
- Feuerlöschpumpen
Es wird folgende Nummer eingefügt: „Unbeschadet der Vorschriften der Regel V/35(1) müssen stets zwei Feuerlöschpumpen vorhanden sein.” Nummer 8 wird folgendermaßen ergänzt: … oder 25m3/h, je nachdem, welches der größte dieser Werte ist.- Regel 40:
- Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen
Nummer 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert: „… Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt …” .- KAPITEL VII:
- RETTUNGSMITTEL UND -VORRICHTUNGEN
- Regel 1:
- Anwendungsbereich
Nummer 1 wird wie folgt geändert: „Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Anwendung.” - Regel 5:
- Zahl und Art der Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote
- 1.
- Der Beginn der Nummer 3 erhält folgende Fassung: „Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, aber weniger als 75 Meter Länge, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: …” .
- 2.
- Es wird eine neue Nummer 3a hinzugefügt:
- (3a)
- Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge müssen vorhanden sein:
- a)
- Überlebensfahrzeuge mit ausreichendem Gesamtfassungsvermögen für mindestens 200 % aller an Bord befindlichen Personen. Eine ausreichende Anzahl dieser Überlebensfahrzeuge für mindestens alle an Bord befindlichen Personen muß von jeder Seite des Fahrzeugs aus zu Wasser gelassen werden können; und
- b)
- ein Bereitschaftsboot, sofern nicht die Verwaltung wegen der Größe und Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs, der in der Nähe verfügbaren Such- und Rettungseinrichtungen sowie Wetterwarnsysteme und wegen des Einsatzes des Fahrzeugs in Gebieten, die nicht von Schlechtwetter betroffen sind, oder wegen der jahreszeitbedingten Umstände des Einsatzes ein solches Boot für entbehrlich hält.
- 3.
- Nummer 4 erhält folgende Fassung: „Anstatt die Anforderungen von Nummer 2 Buchstabe a), Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 3a Buchstabe a) zu erfüllen, können die Fahrzeuge …” .
- Regel 10:
- Rettungsringe
- 1.
- Nummer 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: „6 Rettungsringe auf Fahrzeugen von weniger als 75, aber mindestens 45 Meter Länge;” .
- 2.
- Es wird folgende neue Nummer 1 Buchstabe c) eingefügt:
- c)
- 4 Rettungsringe auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge.
- Regel 13:
- Funkrettungsmittel
Es wird folgende eine neue Nummer 1a eingefügt:- (1a)
- Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Anzahl solcher Geräte jedoch auf zwei gesenkt werden, wenn die Verwaltung die Ausstattung mit drei solchen Geräten angesichts des Einsatzgebiets des Fahrzeugs und der Zahl der an Bord beschäftigten Personen als unnötig erachtet;.
- Regel 14:
- Radartransponder
Regel 14 wird am Ende wie folgt ergänzt: „… auf jedem Überlebensfahrzeug … Auf jedem Fahrzeug von weniger als 45 Meter Länge muß mindestens ein Radartransponder mitgeführt werden.” - KAPITEL IX:
- FUNKVERKEHR
- Regel 1:
- Anwendungsbereich
Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und auf vorhandene Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung.” Regel 7: Funkausrüstung — Seegebiet A1
Es wird eine neue Nummer 4 eingefügt:„Unbeschadet der Bestimmungen von Regel 4 Buchstabe a) kann die Verwaltung neue Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, jedoch weniger als 45 Meter Länge, die ausschließlich für Fahrten im Seegebiet A1 eingesetzt werden, von den Anforderungen der Regeln 6 Nummer 1 Buchstabe f) und 7 Nummer 3 ausnehmen, wenn sie mit einem UKW-Sprechfunkgerät gemäß Regel 6 Nummer 1 Buchstabe a) und zusätzlich mit einer UKW-Funkanlage mit digitalem selektivem Auswahlsystem zur Übermittlung von Notrufen (DSC) von Schiff zu Land gemäß Regel 7 Nummer 1 Buchstabe a) ausgerüstet sind.”
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