ANHANG III RL 97/70/EG

Regionale und lokale Bestimmungen (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1)

A.
„Nördliche” Regionalbestimmungen

1.
Geltungsbereich

Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, die Gewässer nördlich der auf der diesem Anhang beigefügten Karte dargestellten Grenze, mit Ausnahme der Ostsee. Diese Grenze wird gebildet durch die Breite 62° N von der Westküste Norwegens bis zur Länge 4° W, von dort an durch die Länge 4° W bis zur Breite 60°30′ N, daran anschließend durch die Breite 60°30′ N bis zur Länge 5° W, von dort an durch die Länge 5° W bis zur Breite 60° N, daran anschließend durch die Breite 60° N bis zur Länge 15° W, von dort an durch die Länge 15° W bis zur Breite 62° N, daran anschließend durch die Breite 62° N bis zur Länge 27° W, von dort an durch die Länge 27° W bis zur Breite 59° N und daran anschließend durch die Breite 59° N nach Westen.

2.
Begriffsbestimmungen

„Schweres Treibeis” bedeutet Treibeis, das mindestens acht Zehntel der Meeresoberfläche bedeckt.

3.
Zu Regel III/7(1) (Betriebsbedingungen)

Zusätzlich zu den besonderen Betriebsbedingungen nach Regel III/7(1) sind folgende Betriebsbedingungen zu berücksichtigen:
e)
die Betriebsbedingungen b), c) oder d) müssen je nachdem, welche von ihnen die niedrigsten Werte für die in den Stabilitätskriterien der Regel 2 enthaltenen Stabilitätsparameter aufweist, berechnet werden, wobei ein Eisansatz gemäß Regel III/8 zu berücksichtigten ist;
f)
bei Ringwadenfischereifahrzeugen: Auslaufen aus den Fanggründen mit Fanggeräten, ohne Fangladung und mit 30 % an Vorräten, Brennstoff usw., wobei ein Eisansatz gemäß Regel III/8 zu berücksichtigten ist.

4.
Zu Regel III/8 (Eisansatz)

Die besonderen Anforderungen der Regel III/8 und die besonderen Hinweise in der Empfehlung 2 der Torremolinos-Konferenz sind innerhalb der betreffenden Region anzuwenden, d. h. auch außerhalb der Grenzen, die in der Karte eingetragen sind, welche der erwähnten Empfehlung beigefügt ist. Ungeachtet der Regel III/8(1) Buchstaben a) und b) ist in den Stabilitätsberechnungen für Fahrzeuge, die in dem Gebiet nördlich der Breite 63° N zwischen der Länge 28° W und der Länge 11° W im Einsatz sind, folgender Eisansatz zu berücksichtigen:
a)
40 Kilogramm pro Quadratmeter der freiliegenden Wetterdecks und Landgangsstege,
b)
10 Kilogramm pro Quadratmeter der Lateralflächen des Fahrzeugs oberhalb der Wasserlinie.

5.
Zu Regel VII/5 (2) (b) und (3) (b) (Zahl und Art der Überlebensfahrzeuge und der Bereitschaftsboote)

Ungeachtet der Bestimmungen der Regel VII/5 Nummer 2 Buchstabe b), Nummer 3 Buchstabe b) und Nummer 3a muß auf Fischereifahrzeugen, deren Schiffskörper nach den Vorschriften einer anerkannten Organisation gebaut wurde, beim Einsatz in Gewässern mit häufig auftretendem schwerem Treibeis nach der Regel II/1/2 der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1993 das nach Nummer 2 Buchstabe b), Nummer 3 Buchstabe b) oder Nummer 3a Buchstabe b) erforderliche Bereitschafts-/Rettungsboot zumindest teilweise abgedeckt sein (entsprechend der Regel VII/18) und ausreichendes Fassungsvermögen für alle an Bord befindlichen Personen bieten.

6.
Zu Regel VII/9 (Eintauchanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel)

Ungeachtet der Bestimmungen der Regel VII/9 muß für jede Person an Bord ein zugelassener Eintauchanzug von ausreichender Größe vorhanden sein, der den Bestimmungen der Regel VII/25 einschließlich der zu dieser Regel getroffenen Maßnahmen entspricht, die in diesem Anhang unter Nummer 1.8 aufgeführt sind.

7.
Zu Regel VII/14 (Radartransponder)

In Ergänzung der Anforderungen des Kapitels VII Teil B muß auf jedem Rettungsboot, Bereitschaftsboot und Rettungsfloß ständig ein zugelassener Radartransponder zum Betrieb im 9-GHz-Band verfügbar sein.

8.
Zu Regel VII/25 (Eintauchanzüge)

Ungeachtet der Bestimmungen der Regel VII/25 müssen alle nach Nummer 1.6 dieses Anhangs vorgeschriebenen Eintauchanzüge aus einem Stück bestehen und aus isolierendem Material hergestellt sein und auch den Anforderungen an die Schwimmfähigkeit nach Regel VII/24(1)(c)(i) genügen. Darüber hinaus müssen sie alle sonstigen Bestimmungen der Regel VII/25 genügen.

9.
Zu Regel X/3 (7) (Radaranlagen)

Ungeachtet der Bestimmungen der Regel X/3 (7) müssen alle Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügt. Die Radaranlage muß für den Betrieb im 9-GHz-Band geeignet sein.

10.
Zu Regel X/5 (Signalausrüstung)

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Regel X/5 müssen alle Fahrzeuge beim Einsatz in Gewässern, in denen Treibeis auftreten kann, mit wenigstens einem Scheinwerfer von mindestens 1 Lux, gemessen in einer Entfernung von 750 Metern, ausgerüstet sein.

B.
„Südliche” Regionalbestimmungen

1.
Geltungsbereich

Das Mittelmeer und das vor der Küste Spaniens und Portugals liegende 20-Seemeilen-Gebiet der Sommerzone des Atlantischen Ozeans, wie sie in der „Karte der Zonen und jahreszeitlichen Gebiete” in Anlage II zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1996(1) in seiner geänderten Fassung festgelegt ist.

2.
Zu Regel VII/B/9(1) (Eintauchanzüge)

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Nummer 4 der Regel VII/9 wird am Ende der Nummer 1 folgender Satz hinzugefügt: „Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge braucht die Zahl der Eintauchanzüge nicht größer als zwei zu sein.”

3.
Zu Regel IX/A/1 (Funkverkehr)

Es wird eine Nummer 1a mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

„Dieses Kapitel gilt auch für neue Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, sofern ihr Einsatzgebiet ausreichend durch Küstenstationen abgedeckt ist, die gemäß dem IMO-Masterplan betrieben werden.”

Fußnote(n):

(1)

Das Internationale Freibord-Übereinkommen wurde am 5. April 1966 von der Internationalen Freibord-Konferenz verabschiedet, die auf Einladung der zwischenstaatlichen beratenden Seeschiffahrtsorganisation stattfand.

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