ANHANG IV RL 97/70/EG

Besondere Sicherheitsanforderungen (Artikel 3 Absatz 4)

KAPITEL II:
BAUART, WASSERDICHTIGKEIT UND AUSRÜSTUNG

Es werden folgende neue Regeln aufgenommen:

Regel 16:
Arbeitsdecks mit geschlossenem Aufbau

1.
Die betreffenden Decks müssen über eine wirksame Kanalisation zur Entsorgung von Waschwasser und Fischereiabfällen verfügen.
2.
Alle für Fangeinsätze benötigten Öffnungen müssen über Vorrichtungen verfügen, mit denen sie von einer Person rasch und wirksam geschlossen werden können.
3.
Fänge, die zur Behandlung oder Verarbeitung auf diese Decks gebracht werden, müssen in einem Fangbehälter befördert werden. Diese Fangbehälter müssen den Anforderungen von Regel 11 in Kapitel III genügen. Es ist eine wirksame Kanalisation anzubringen. Die Arbeitsdecks müssen angemessen gegen das unbeabsichtigte Eindringen von Wasser geschützt sein.
4.
Jedes der betreffenden Arbeitsdecks muß über mindestens zwei Ausgänge verfügen.
5.
Die lichte Höhe über der Arbeitsfläche darf an keiner Stelle weniger als 2 Meter betragen.
6.
Es muß ein fest eingebautes Belüftungssystem vorhanden sein, bei dem die Luft in jeder Stunde mindestens sechsmal erneuert wird.

Regel 17:
Einsenkungsmarken

1.
Alle Schiffe müssen an Heck und Bug über auf beiden Seiten angebrachte Einsenkungsmarken mit Dezimeterangaben verfügen.
2.
Derartige Marken müssen so nahe wie möglich bei den Loten angebracht sein.

Regel 18:
Tanks für Fische mit tiefgekühltem oder gekühltem Meerwasser (RSW oder CSW)

1.
Werden RSW-Tanks, CSW-Tanks oder ähnliche Tanks verwendet, so müssen diese mit einer gesonderten, fest eingebauten Vorrichtung zur Befüllung mit Meerwasser und zum Ablassen des Meerwassers versehen sein.
2.
Werden derartige Tanks auch zur Beförderung von Trockenfracht verwendet, so müssen sie mit einem Bilgesystem versehen sein und über geeignete Vorrichtungen verfügen, mit denen das Eindringen von Wasser aus dem Bilgesystem in den Tank verhindert wird.

KAPITEL III:
STABILITÄT UND SEETÜCHTIGKEIT

Regel 9:
Krängungsversuch

Es wird folgende neue Nummer 4 aufgenommen:
4.
Der Krängungsversuch und die Feststellung, daß die Anforderungen gemäß Regel III/9(1) eingehalten worden sind, müssen mindestens alle zehn Jahre erfolgen.

KAPITEL IV:
MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN, SOWIE ZEITWEISE UNBESETZTE MASCHINENRÄUME

Regel 13:
Rudermaschine

An Nummer 10 wird folgender Text angefügt: „Handelt es sich um eine elektrische Stromquelle, so muß die Notstromquelle in der Lage sein, die Hilfsvorrichtungen zur Ruderaktivierung für einen Zeitraum von mindestens zehn Minuten zu versorgen.”

Regel 16:
Hauptstromquelle

Es wird folgende neue Nummer 3 aufgenommen:
3.
Falls die Navigationslichter nur mit elektrischem Strom betrieben werden, so müssen sie über eine eigene getrennte Schalttafel versorgt werden, und es sind geeignete Vorkehrungen für die Überwachung der betreffenden Lichter zu treffen.

Regel 17:
Notstromquelle

Ungeachtet der Nummer 2 muß bei Schiffen von 45 Meter Länge und mehr die Notstromquelle in der Lage sein, die in der betreffenden Regel aufgeführten Einrichtungen für einen Zeitraum von mindestens acht Stunden zu versorgen.

KAPITEL V:
BRANDSCHUTZ, FEUERANZEIGE, FEUERLÖSCHUNG UND BRANDBEKÄMPFUNG

Regel 22:
Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Regel müssen alle Maschinenräume der Gruppe A mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem versehen sein.

Regel 40:
Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Regel müssen alle Maschinenräume der Gruppe A mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem versehen sein.

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