Artikel 1 RL 97/78/EG

(1) Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt.(1)

(2) Abweichend von Absatz 1 können Sendungen von Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens, die in Neum ( „Korridor von Neum” ) durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina befördert werden und anschließend über die Eingangsstellen Klek oder Zaton Doli wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, von Veterinärkontrollen ausgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Kroatien verfügt zum oder vor dem Zeitpunkt des Beitritts nördlich und südlich des Korridors von Neum über Eingangsstellen, die materiell und personell ausgestattet und vorbereitet sind, um die Erfüllung der Bedingungen dieses Absatzes gewährleisten zu können.
b)
Kroatien gewährleistet, dass

i)
für die Beförderung der Sendungen ausschließlich geschlossene Fahrzeuge verwendet werden;
ii)
Fahrzeuge, die die Sendungen befördern, vor der Durchfahrt durch den Korridor von Neum mit einzeln nummerierten Plomben verplombt werden;
iii)
ein Register erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche nummerierten Plomben an welchen Fahrzeugen angebracht wurden, um die notwendigen Kontrollen zu ermöglichen;
iv)
das Datum und der Zeitpunkt, zu dem die die Sendungen befördernden Fahrzeuge das kroatische Hoheitsgebiet verlassen und wieder dorthin zurückkehren, erfasst werden, damit die Gesamtdauer der Durchfahrt berechnet werden kann.

c)
Kroatien gewährleistet, dass eine Sendung nicht wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens verbracht werden darf, wenn

i)
die Plombe eines Fahrzeugs während der Durchfahrt durch den Korridor von Neum aufgebrochen oder ersetzt wurde und/oder
ii)
die Gesamtdauer der Durchfahrt die in Anbetracht der Gesamtstrecke der Durchfahrt annehmbare Gesamtdauer der Durchfahrt beträchtlich übersteigt, es sei denn, dass die zuständige Behörde eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durchgeführt und aufgrund dieser Bewertung wirksame, verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen ergriffen hat.

d)
Kroatien unterrichtet die Kommission regelmäßig und bei Bedarf über jede Nichterfüllung der unter Buchstabe b genannten Bedingungen und über die Maßnahmen, die es gemäß Buchstabe c ergriffen hat.
e)
Erforderlichenfalls ist ein Beschluss über die Aussetzung oder Aufhebung der Abweichung von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 29 zu erlassen.
f)
Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz können, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

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