Artikel 2 RL 97/78/EG

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1) und des Artikels 2 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(2).

(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Erzeugnis” : Erzeugnis tierischen Ursprungs gemäß den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(3), gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(4) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(5); dies schließt auch die in Artikel 19 genannten Pflanzenprodukte ein;
b)
„Dokumentenprüfung” : Prüfung der der Sendung beiliegenden Veterinärbescheinigungen oder -dokumente oder anderer Dokumente;
c)
„Nämlichkeitskontrolle” : visuelle Überprüfung des Erzeugnisses auf Übereinstimmung mit den Veterinärbescheinigungen oder Veterinärdokumenten oder mit anderen veterinärrechtlich vorgeschriebenen Dokumenten;
d)
„Warenuntersuchung” : Prüfung des Erzeugnisses selbst; diese Prüfung kann auch die Kontrolle der Verpackung und der Temperatur sowie eine Probeentnahme und Laboranalyse umfassen;
e)
„Beteiligter” : jede natürliche oder juristische Person, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) für die Abwicklung der verschiedenen, in dieser Verordnung genannten zollrechtlichen Stellen, in denen sich die Sendung befinden kann, verantwortlich ist, sowie der Vertreter nach Artikel 5 dieser Verordnung, der dabei für das weitere Vorgehen im Anschluß an die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen verantwortlich ist;
f)
„Sendung” : eine Menge gleichartiger Erzeugnisse, für die die gleiche Veterinärbescheinigung oder das gleiche Veterinärdokument oder ein anderes veterinärrechtlich vorgeschriebenes Dokument gilt, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird und aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlands stammt;
g)
„Grenzkontrollstelle” : jede gemäß Artikel 6 bezeichnete und zugelassene Kontrollstelle, die Erzeugnisse aus Drittländern bei ihrem Eintreffen an der Grenze eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Veterinärkontrolle unterziehen soll;
h)
„Einfuhr” : Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
i)
„zollrechtliche Bestimmung” : die zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
j)
„Einfuhrbedingungen” : die für einzuführende Erzeugnisse nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Veterinärbedingungen;
k)
„zuständige Behörde” : die für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser beauftragte Stelle.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(2)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG.

(3)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

(4)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)

ABl. L 139 vom 30.4.2004.

(6)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1).

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