Artikel 3 RL 97/78/EG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß keine Sendungen aus Drittländern in die in Anhang I aufgeführten Gebiete eingeführt werden, ohne den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Veterinärkontrollen unterzogen worden zu sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Sendungen nur über eine Grenzkontrollstelle in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete verbracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Beteiligten, daß er das tierärztliche Personal der Grenzkontrollstelle, der die Erzeugnisse zu gestellen sind, vor der Gestellung informiert, indem er in die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bescheinigung die ihn betreffenden Angaben einträgt oder schriftlich oder elektronisch eine detaillierte Beschreibung der Sendung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Artikel 9 und Artikel 19 Absatz 1, vorlegt.
Die Mitgliedstaaten können die Schiffs- und Flugzeugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den vorgenannten Erklärungen und Dokumenten kontrollieren.
(4) Die Zollbehörden, denen die Grenzkontrollstelle geographisch zugeordnet ist, gestatten die zulässige zollrechtliche Behandlung der Sendungen nur entsprechend den Bestimmungen in der Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1.
(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, wozu insbesondere das im Rahmen der Veterinärkontrolle vorzulegende Verzeichnis der Erzeugnisse gehört, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.
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