Artikel 4 RL 97/78/EG
(1) Jede Sendung ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) in der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Grenzkontrollstelle von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes der Veterinärkontrolle zu unterziehen.
(2) Für jede Sendung nimmt der amtliche Tierarzt anhand der Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Anfrage bei der Datenbank gemäß Anhang I der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt)(1) vor. Ferner nimmt er für jede Sendung, die zur Einfuhr in eines der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft gestellt wird, bei Bedarf eine Anfrage bei der Datenbank gemäß Anhang II derselben Entscheidung vor.
Der amtliche Tierarzt sorgt dafür, daß alle für die Unterhaltung der Datenbanken im Sinne der Entscheidung 92/438/EWG erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
(3) Jede Sendung ist unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung der Dokumentenprüfung zu unterziehen, bei der festgestellt werden soll, ob
- a)
- die Angaben der Bescheinigungen oder Dokumente gemäß Artikel 7 Absatz 1 den gemäß Artikel 3 Absatz 3 im voraus übermittelten Angaben entsprechen;
- b)
- im Fall der Einfuhr die Angaben der Veterinärbescheinigung(en) oder Veterinärdokumente oder der anderen Dokumente die in den Veterinärvorschriften geforderten Sicherheiten bieten.
(4) Mit Ausnahme der in den Artikeln 9 bis 15 vorgesehenen Sonderfälle unterzieht der amtliche Tierarzt jede Sendung
- a)
-
einer Nämlichkeitskontrolle, um sich zu vergewissern, daß die Erzeugnisse den Angaben auf den die Sendung begleitenden Bescheinigungen bzw. Dokumenten entsprechen. Mit Ausnahme von Massengut im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(2), wird folgendes kontrolliert:
- i)
- wenn die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Behältnissen eintreffen: die Unversehrtheit der vom amtlichen Tierarzt (oder von der zuständigen Behörde) entsprechend den Anforderungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts angebrachten Verplombung und die Übereinstimmung der darauf verzeichneten Angaben mit den Angaben im Begleitdokument oder in der begleitenden Bescheinigung;
- ii)
-
in den übrigen Fällen:
- —
-
bei allen Arten von Erzeugnissen das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genußtauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Identifizierung des Ursprungslands und -betriebs mit den Stempeln oder sonstigen Zeichen auf der Bescheinigung oder dem Dokument;
- —
-
bei abgepackten oder verpackten Erzeugnissen überdies die spezifische veterinärrechtlich vorgeschriebene Etikettierung;
- b)
-
einer Warenuntersuchung, um
- i)
-
sich zu vergewissern, daß die Erzeugnisse den Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen und für den in den Begleitbescheinigungen oder -dokumenten genannten Zweck geeignet sind.
Diese Untersuchungen sind gemäß den Kriterien des Anhangs III durchzuführen;
- ii)
-
entsprechend der Mindesthäufigkeit, die vor dem 1. Juli 1999 nach dem Verfahren des Artikels 29 festzulegen ist,
- —
-
die Laboranalysen durchzuführen, die vor Ort durchgeführt werden müssen;
- —
-
die vorgeschriebenen amtlichen Proben zu entnehmen, um sie schnellstmöglich analysieren zu lassen.
(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27. Entscheidung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/90/EG (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 24).
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