Artikel 5 RL 97/78/EG

(1) Nach Durchführung der vorgeschriebenen Veterinärkontrollen stellt der amtliche Tierarzt gemäß dem gegebenenfalls im Einklang mit Absatz 4 angepaßten Muster in Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG(1) für die betreffende Sendung eine Bescheinigung über die Kontrollen aus.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat die Ware zu begleiten,

solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht — in diesem Fall muß in der betreffenden Bescheinigung auf das Zolldokument Bezug genommen werden — oder,

falls sie eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung gemäß der Richtlinie 90/425/EWG, für die sie bestimmt ist.

(3) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen erfolgen, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 für jede Teilsendung.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel — einschließlich der Anpassungen des Anhangs B der Entscheidung 93/13/EWG — werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/32/EG (ABl. L 9 vom 12.1.1996, S. 9).

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