Artikel 6 RL 97/78/EG

(1) Die Grenzkontrollstelle

a)
muß in unmittelbarer Nähe der Eingangstelle in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete sowie an einem Ort liegen, der gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 von den Zollbehörden bezeichnet wurde.

Sie darf allerdings, falls aus geographischen Gründen erforderlich (wie bei Entladekais oder Pässen), auch in einer gewissen Entfernung von der Eingangsstelle und bei Beförderung auf dem Schienenweg im ersten von der zuständigen Behörde benannten Haltebahnhof liegen; dies wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 festgelegt;

b)
muß einem direkt für die Kontrollen verantwortlichen amtlichen Tierarzt unterstellt sein; der amtliche Tierarzt kann sich von eigens dafür ausgebildetem Hilfspersonal unterstützen lassen.

Er muß dafür sorgen, daß die Datenbanken gemäß Artikel 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG stets auf dem neuesten Stand sind.

(2) Die am Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie geltende Liste der Grenzkontrollstellen kann nach dem Verfahren des Artikels 29 später wie folgt geändert oder ergänzt werden:

a)
durch Hinzufügung weiterer Grenzkontrollstellen, die

von dem Mitgliedstaat vorgeschlagen worden sind, nachdem sich die zuständige Behörde vergewissert hat, daß die Anforderungen nach Anhang II der vorliegenden Richtlinie und der Entscheidung 92/525/EWG der Kommission vom 3. November 1992 zur Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen für die Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, an denen die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen durchgeführt werden(1), erfüllt sind;

von der Kommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats überprüft werden;

b)
durch Aufhebung einer Grenzkontrollstelle bei Feststellung der Nichterfüllung der Bedingungen nach Anhang II, und zwar entweder im Rahmen einer durch die zuständige Behörde durchgeführten Kontrolle oder im Anschluß an die Kontrollen gemäß Artikel 23, wenn der Mitgliedstaat den Ergebnissen der letztgenannten Kontrollen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Rechnung trägt, insbesondere wenn anläßlich dieser Kontrollen eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Tiergesundheit festgestellt wurde.

(3) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit muß ein Mitgliedstaat die Zulassung einer Grenzkontrollstelle auf seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Wiederzulassung der Grenzkontrollstelle kann nur gemäß Absatz 2 Buchstabe a) erfolgen.

(4) Die Kommission erstellt und veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen, einschließlich der Fälle vorläufig ausgesetzter Zulassungen.

(5) Bis zur Annahme der Entscheidungen nach Absatz 2 Buchstabe a) bleibt die gemäß der Richtlinie 90/675/EWG erstellte Liste unbeschadet des in Absatz 3 vorgesehenen Falls gültig.

(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 17.11.1992, S. 16.

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