Artikel 7 RL 97/78/EG

(1) Jeder Sendung, die zur Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete bestimmt ist, muß das Original der Veterinärbescheinigung oder des Veterinärdokuments bzw. des nach dem Veterinärrecht ansonsten vorgeschriebenen Dokuments beiliegen. Die Originalbescheinigung bzw. das Originaldokument verbleibt bei der Grenzkontrollstelle.

(2) Unbeschadet des Artikels 10 ist jede Sendung, die zur Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete bestimmt ist, aus einem Drittland einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 zu unterziehen.

(3) Die Zollbehörde gestattet die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der Zollbestimmungen und der gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Artikel 18 zu erlassenden besonderen Bestimmungen erst, wenn nachgewiesen ist, daß die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, die Bescheinigung darüber gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt wurde und die zuständige Behörde die Gewähr dafür hat, daß die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Kontrollkosten(1) gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen beglichen wurden oder noch beglichen werden.

(4) Erfüllt die Sendung die Einfuhrbedingungen, so händigt der amtliche Tierarzt dem Betreffenden eine beglaubigte Kopie der Originalbescheinigung oder des Originaldokuments aus und stellt ihm gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Bescheinigung darüber aus, daß die Sendung aufgrund der in der Grenzkontrollstelle durchgeführten Veterinärkontrollen diese Bedingungen erfüllt.

(5) Für den Verkehr mit den Erzeugnissen gemäß den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG, die nach Absatz 3 in eines der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Gebiete verbracht werden dürfen, gelten die Vorschriften der genannten Richtlinien, insbesondere die des Kapitels II.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 32 vom 5.2.1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

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