Artikel 8 RL 97/78/EG
(1) Die Unterrichtung der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts erfolgt zusätzlich über das rechnergestützte System ANIMO gemäß der Richtlinie 90/425/EWG, wenn
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die Erzeugnisse für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt sind, die nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen stellen können;
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Proben entnommen wurden, die Ergebnisse zum Zeitpunkt des Abgangs der Transportmittel von der Grenzkontrollstelle jedoch noch nicht verfügbar sind;
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es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften handelt.
(2) Jede Sendung gemäß Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, ist in der Grenzkontrollstelle im Gebiet des erstberührten Mitgliedstaats der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 zu unterziehen, wobei insbesondere festgestellt werden soll, ob die Erzeugnisse den Gemeinschaftsvorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entsprechen. Eingeführtes Fleisch von Haarwild in der Decke unterliegt jedoch einer Nämlichkeitskontrolle oder einer Warenuntersuchung, zu der weder die Kontrolle auf Genußtauglichkeit noch die Untersuchung auf Rückstände gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(1) gehört; diese Kontrolle bzw. Untersuchung ist gemäß der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(2) in dem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den dieses Fleisch unter zollamtlicher Überwachung nach dem Verfahren von Absatz 4 erster Gedankenstrich dieses Artikels, zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1, zu verbringen ist.
Das Ergebnis dieser Kontrollen ist der Veterinärbehörde mitzuteilen, die für die Grenzkontrollstelle zuständig ist, über die die Einfuhr dieser Erzeugnisse erfolgt. Die Veterinärbehörde trifft nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Kontrollen die in Artikel 24 vorgesehenen Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Fall von Erzeugnissen, die gemäß Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Bestimmung verbracht werden, die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß die Sendung den vorgesehenen Bestimmungsmitgliedstaat erreicht.
(4) Bei der Beförderung von Erzeugnissen, die nach dem Gemeinschaftsrecht ab der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens bis zum Betrieb am Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
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Die Beförderung der betreffenden Sendungen erfolgt zwischen der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens und dem Betrieb am Bestimmungsort unter Aufsicht der zuständigen Behörde in von der zuständigen Behörde verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen. Die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 dritter Gedankenstrich verbleiben nach dem T5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) vorgesehen ist, bis zum Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung; dazu ist die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Bescheinigung vorzulegen, in der die zugelassene Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung anzugeben sind.
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Der amtliche Tierarzt der betreffenden Grenzkontrollstelle teilt der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, über das ANIMO-Netz die Herkunft und den Bestimmungsort des Erzeugnisses mit.
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Die Erzeugnisse werden im Betrieb am Bestimmungsort so behandelt, wie es die entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften vorschreiben.
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Der vom Verantwortlichen des Bestimmungsbetriebs bzw. des Zwischenlagers unterrichtete amtliche Tierarzt des Bestimmungsorts bzw. — in dem in Kapitel 10 des Anhangs I der Richtlinie 92/118/EWG vorgesehenen Fall — des Zwischenlagers informiert den amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle, der ihm den Abgang der Sendung mitgeteilt hat, innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen des Erzeugnisses am Bestimmungsort. Er führt regelmäßig Kontrollen durch, um — insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister — sicherzustellen, daß die betreffenden Erzeugnisse im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.
(5) Wird bei der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle — unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 — der Nachweis erbracht, daß die Erzeugnisse, von denen erklärt wurde, daß sie für einen zugelassenen Betrieb bestimmt sind, nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind, so trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Beteiligten die gebotenen Maßnahmen.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Betriebe im Sinne des Absatzes 4 für die betreffenden Erzeugnisse entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.
Hält sich der Betrieb nicht an die Mitteilungspflicht, so kann ihm der Mitgliedstaat die Zulassung entziehen und die Sanktionen verhängen, die in Anbetracht der Art des eingegangenen Risikos geboten sind.
Die Kommission veröffentlicht diese Liste und sorgt dafür, daß ihre jeweils aktualisierte Fassung den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wird.
(7) Die nach Anhörung der Zollbehörden ausgearbeiteten Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
- (2)
ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 (ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 31).
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