Artikel 9 RL 97/78/EG
(1) Die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung bei Sendungen, die zu Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft bestimmt sind und an einer Grenzkontrollstelle eintreffen, aber über eine andere im gleichen Gebiet gelegene Grenzkontrollstelle oder eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt werden sollen, erfolgen an der Bestimmungsgrenzkontrollstelle, sofern die Erzeugnisse auf dem See- bzw. Luftweg befördert werden. In der erstberührten Kontrollstelle wird folgendes Verfahren durchgeführt:
- a)
- Wird die Sendung von einem Flugzeug oder Schiff am Amtsplatz desselben Hafens oder Flughafens in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen, entweder unmittelbar oder nach Entladung auf dem Entladekai bzw. dem Vorfeld während eines Zeitraums, der kürzer ist als der Mindestzeitraum gemäß Buchstabe b), so ist die zuständige Behörde durch den Beteiligten zu unterrichten. Sie kann ausnahmsweise bei Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier die Erzeugnisse anhand der Ursprungsveterinärbescheinigung bzw. des Ursprungsveterinärdokuments oder anhand der Originale anderer Begleitdokumente der betreffenden Sendung oder anhand einer beglaubigten Kopie dieser Dokumente einer Dokumentenprüfung unterziehen.
- b)
-
In den übrigen Fällen, in denen die Sendung umgeladen wird, wird sie
- i)
- für einen Höchst- und Mindestzeitraum und unter Bedingungen, der bzw. die nach dem Verfahren in Absatz 2 festgelegt wird bzw. werden, unter der Kontrolle der zuständigen Behörde am Amtsplatz des Hafens oder Flughafens zwecks Beförderung auf dem See- oder Luftweg in die Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats verwahrt;
- ii)
- einer Dokumentenprüfung anhand der Unterlagen nach Buchstabe a) unterzogen;
- iii)
- in Ausnahmefällen unbeschadet des Artikels 20 einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen, wenn das Risiko einer Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
(3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bestimmungen dieses Artikels auf den Fall ausdehnen, daß die Umladung auf der Schiene erfolgt.
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