Artikel 10 RL 97/78/EG
(1) Die Kommission kann auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Mitgliedstaaten oder von sich aus nach dem Verfahren des Artikels 29, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Befunde der vorausgehenden Kontrollen dies gestatten, die Häufigkeit der Warenuntersuchungen verringern, wenn die betreffenden Erzeugnisse harmonisierten Einfuhrbedingungen unterliegen, d. h., wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Sie stammen aus Drittländern oder Regionen von Drittländern, die ausreichende gesundheitliche Garantien hinsichtlich der Kontrolle der zur Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete bestimmten Erzeugnisse am Ursprungsort bieten.
- b)
- Sie stammen, soweit diese Verpflichtung in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen ist, aus zugelassenen Betrieben gemäß einer in Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erstellten Liste oder aus Betrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1) zugelassen und einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Prüfung unterzogen worden sind.
- c)
- Die betreffenden Erzeugnisse sind Gegenstand von Einfuhrbescheinigungen.
(2) Bevor die Kommission einen Vorschlag zur Gewährung von Ausnahmen dieser Art für Erzeugnisse aus einem gegebenen Drittland vorlegt, unterbreitet sie dem Ständigen Veterinärausschuß einen Bericht über dieses Drittland unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
- a)
- von dem betreffenden Drittland hinsichtlich seines gesamten Hoheitsgebiets oder eines Teils seines Hoheitsgebiets gebotene Gewähr für die Erfüllung der Gemeinschaftsanforderungen, einschließlich in bezug auf die Rückstandsuntersuchung;
- b)
- Tiergesundheit in dem betreffenden Drittland;
- c)
- Informationen über die allgemeine Gesundheitslage in dem betreffenden Land;
- d)
- Art der in dem Drittland getroffenen Seuchenkontroll- und -bekämpfungsmaßnahmen;
- e)
- Aufbau, Befugnisse, Unabhängigkeit und Kompetenz der Veterinär- oder sonstigen zuständigen Dienste;
- f)
- Erfülllung der im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Produktionshygiene;
- g)
- Art des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse und damit verbundenes potentielles gesundheitliches Risiko;
- h)
- Regelung der Zulassung bestimmter Stoffe und Erfüllung der Anforderungen gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β -Agonisten in der tierischen Erzeugung(2) und der Richtlinie 96/23/EG;
- i)
- Ergebnis der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Inspektionsbesuche;
- j)
- Ergebnis der Einfuhrkontrollen;
- k)
- Analyse des mit der Art der einzuführenden Erzeugnisse, ihrer Aufmachung bzw. der Art ihrer Beförderung verbundenen Risikos.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann auch im Rahmen eines zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossenen Gleichstellungsabkommens für den Veterinärbereich eine Verringerung der Häufigkeit der Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ausgehandelt werden.
Eine solche Verringerung ist nach dem Verfahren des Artikels 29 in die Gemeinschaftsregelung zu übernehmen.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/34/EG (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 33).
ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
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