Artikel 11 RL 97/78/EG

(1) Ein Mitgliedstaat gestattet im Namen aller von der Durchfuhr betroffenen Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Sendungen von einem Drittland in ein anderes Drittland oder in dasselbe Drittland nur, wenn

a)
diese Sendungen aus einem Drittland stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anhang I aufgeführten Gebiete belegt sind, und für ein anderes Drittland bestimmt sind.

Die zuständige Behörde kann nach allgemeinen Kriterien, die gemäß Absatz 4 festzulegen sind, von diesem Erfordernis abweichen, wenn eine Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) von einem Flugzeug in ein anderes bzw. von einem Schiff in ein anderes am Amtsplatz desselben Hafens bzw. Flughafens umgeladen und anschließend ohne Zwischenhalt in den in Anhang I aufgeführten Gebieten weiterbefördert wird;

b)
diese Durchfuhr zuvor vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle des Mitgliedstaats, in dem die Sendung erstmals in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete gelangt ist, genehmigt wurde;
c)
sich der Beteiligte zuvor verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung der Erzeugnisse wieder zu übernehmen, um darüber gemäß Artikel 17 zu verfügen.

(2) Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Den Sendungen, die in der Grenzkontrollstelle im Versandverfahren gestellt werden, müssen die Bescheinigungen oder Dokumente gemäß Artikel 7 Absatz 1 und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen beiliegen.
b)
Die Sendung muß in der genannten Grenzkontrollstelle zwecks Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle gestellt werden.

Von der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle kann die für den See- und Luftverkehr zuständige Veterinärbehörde absehen, wenn die Sendung

nicht entladen wird. In diesem Fall beschränkt sich die Dokumentenprüfung unbeschadet des Artikels 20 auf die Prüfung des Bordmanifests;

gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) von einem Flugzeug in ein anderes bzw. von einem Schiff in ein anderes am Amtsplatz desselben Hafens bzw. Flughafens umgeladen wird.

In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, ist zusätzlich eine Warenuntersuchung durchzuführen.

c)
Im Fall der Durchfuhr durch die in Anhang I aufgeführten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg muß eine solche Sendung

unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zum Austrittsort an der Gemeinschaftsgrenze verbracht werden; dabei müssen die Bescheinigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) und die Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 mit Angabe der Grenzkontrollstelle beiliegen, an der die Sendung die Gemeinschaft verläßt;

ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Grenzkontrollstelle des Eintreffens in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden. Ein Umschlag ist während dieser Beförderung nicht zulässig;

die Gemeinschaft über eine Grenzkontrollstelle innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle verlassen, sofern nicht nach dem Verfahren im Sinne des Absatzes 4 eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, um entsprechend nachgewiesenen Situationen geographischer Entfernung Rechnung zu tragen.

d)
Der den Transport genehmigende amtliche Tierarzt unterrichtet den amtlichen Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle über das ANIMO-Netz.
e)
Der amtliche Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle bestätigt auf der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1, daß die betreffenden Sendungen die Gemeinschaft verlassen haben, und übermittelt durch Fax oder auf andere Weise der Eingangsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments.

Ist der amtliche Tierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, daß die Erzeugnisse die Gemeinschaft innerhalb der Frist nach Absatz 2 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich verlassen haben, so wendet er sich an die zuständige Zollbehörde, die alle notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Erzeugnisse anstellt.

(3) Alle aufgrund dieses Artikels anfallenden Kosten, einschließlich der nach diesem Artikel zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Beteiligten oder seinem Vertreter zu tragen und werden von dem Mitgliedstaat nicht erstattet; maßgebend sind dabei die aus Artikel 1 der Richtlinie 85/73/EWG sich ergebenden Grundsätze.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen der Eingangs- und der Ausgangsgrenzkontrollstelle, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

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