Artikel 12 RL 97/78/EG

(1) Den Sendungen von Drittlanderzeugnissen, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zollager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt sind, darf die zuständige Behörde den Eingang in eine solche Zone bzw. ein solches Lager nur gestatten, wenn der Beteiligte vorher erklärt hat, ob die endgültige Bestimmung dieser Erzeugnisse die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige Bestimmung handelt und ob diese Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen erfüllen bzw. nicht erfüllen.

Wenn eine genaue endgültige Bestimmung nicht angegeben ist, müssen die Erzeugnisse so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete bestimmt sind.

(2) Sendungen nach Absatz 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Erzeugnisse die genannten Einfuhrbedingungen erfüllen bzw. nicht erfüllen.

Die Warenuntersuchung ist — außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier besteht — nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erfüllen.

Diesen Sendungen müssen die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Dokumente und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen dieser Dokumente beigefügt werden.

(3) Wird bei den Kontrollen nach Absatz 2 festgestellt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind, so stellt der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1, der die Zolldokumente beizufügen sind, aus. Die zuständigen Zollbehörden und die zuständigen Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle gestatten den Eingang der Sendung in ein Lager in einer Freizone, in ein Freilager oder in ein Zollager. Diese Erzeugnisse gelten veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.

(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Absatz 2 festgestellt, daß die Erzeugnisse die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen nicht erfüllen, so stellt der amtliche Tierarzt die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1, der die Zolldokumente beizufügen sind, aus. Die Zollbehörden und Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle dürfen in diesem Fall den Eingang der Erzeugnisse in ein Lager in einer Freizone, in ein Freilager oder in ein Zollager nur gestatten, wenn unbeschadet des Artikels 16 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Sendungen stammen aus einem Drittland, dessen Erzeugnisse nicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) erster Satz mit einem Verbot belegt sind.
b)
Die Lager der Freizonen und die Freilager müssen von der zuständigen Behörde für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt sein. Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen:

Sie bestehen aus einem umfriedeten Gelände, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Freizone, so muß die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen.

Sie erfüllen die gemeinschaftlichen oder in deren Ermangelung die einzelstaatlichen Bewilligungsbedingungen für Lager, in denen. das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden.

Sie führen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen unter Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie des Namens und der Adresse des Empfängers. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Sie verfügen über getrennte Lager- und/oder Kühlräume, die es ermöglichen, die nicht der Veterinärregelung entsprechenden Erzeugnisse zu lagern.

Die zuständige Behörde kann jedoch in bezug auf bestehende Lager die getrennte Lagerung dieser Erzeugnisse in ein und demselben Raum gestatten, wenn die den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechenden Erzeugnisse in einer verschließbaren Umfriedung gelagert werden.

Sie verfügen über Räumlichkeiten, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durchführt, vorbehalten sind.

Wenn sich bei den Kontrollen nach Absatz 2 ergibt, daß der Beteiligte eine falsche Erklärung gemäß Absatz 1 gemacht hat, muß er über die Sendung gemäß Artikel 17 verfügen.

(5) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß

geprüft wird, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Lager weiterhin erfüllt sind;

die Erzeugnisse, die den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften nicht entsprechen, nicht in den gleichen Räumlichkeiten bzw. deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen;

eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten der Lager die Aufsicht durch die Veterinärbehörde gewährleistet ist. Insbesondere dürfen Erzeugnisse, die nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten bzw. deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden;

die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung, ein Austausch oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands der gelagerten Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

(6) Die Mitgliedstaaten können den Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zollager, ein Freilager oder eine Freizone aus Gründen der Gesundheit von Mensch und Tier verweigern.

(7) Die Sendungen sind unter Zollverschluß in die Freizonen, Freilager oder Zollager zu verbringen.

(8) Sendungen nach Absatz 4 können ein Freilager, ein Zollager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in ein Drittland oder in ein Lager gemäß Artikel 13 verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt folgendes:

Sollen die Sendungen in ein Drittland ausgeführt werden, so sind Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstaben a), c), d) und e) anzuwenden.

Sollen die Sendungen in ein Lager gemäß Artikel 13 verbracht werden, so hat dies im T1-Verfahren zu erfolgen. In der Bescheinigung gemäß Artikel 13 sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen.

Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung der betreffenden Erzeugnisse erfolgen.

Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen erfolgt ohne Umschlag unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in von den zuständigen Behörden verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen.

Ein Transport zwischen den in dem vorliegenden Artikel genannten Lagern ist nicht zulässig.

(9) Alle aufgrund dieses Artikels anfallenden Kosten, einschließlich der nach diesem Artikel zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind dem Beteiligten oder seinem Vertreter zu tragen und werden vom Mitgliedstaat nicht erstattet; maßgebend sind dabei die aus Artikel 1 der Richtlinie 85/73/EWG sich ergebenden Grundsätze.

(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis

a)
der Freizonen, Freilager oder Zollager gemäß Absatz 4,
b)
der Betreiber gemäß Artikel 13.

Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung der Verzeichnisse gemäß Buchstabe a) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und teilt den Mitgliedstaaten die Namen der in Buchstabe b) genannten Betreiber mit.

(11) Die zuständige Behörde muß im Fall der Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 bis 10 genannten Bedingungen, insofern diese für die Zoll- und Freilager gelten, ihre Anerkennung gemäß Absatz 4 Buchstabe b) aussetzen oder zurückziehen. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Im Fall von vorsätzlichen oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden Unregelmäßigkeiten werden gegen die Person, die, nachdem die Sendung das Lager verlassen hat, für ihre Beförderung verantwortlich ist, die nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen verhängt.

(12) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Kontrollverfahren beim Ein- und Ausgang von Sendungen in solchen Zonen oder Lagern, bei der Beförderung von Sendungen zwischen solchen Zonen und Lagern sowie für die Art der Lagerung und den zulässigen innerbetrieblichen Transport, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

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