Artikel 13 RL 97/78/EG

(1) Betreiber, die im Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel mit Erzeugnissen gemäß Artikel 12 Absatz 4 zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden unmittelbar versorgen, müssen zusätzlich zu Artikel 12 Absätze 1 und 2, Absatz 4 Buchstabe a) und Buchstabe b) zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich sowie Absätze 5, 6, 7 und 9 folgende Auflagen erfüllen:

a)
Sie müssen zuvor von der zuständigen Behörde als Betreiber zugelassen sein.
b)
Die Erzeugnisse, mit denen sie sich versorgen, dürfen nicht verarbeitet werden, es sei denn, sie entsprechen in ihrem Rohzustand den Gemeinschaftsanforderungen.
c)
Sie müssen über geschlossene Gebäude verfügen, deren Ein- und Ausgänge ständig vom Verantwortlichen des Lagers kontrolliert werden. Auf Lager in Freizonen findet Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b) erster Gedankenstrich zweiter Satz Anwendung.
d)
Sie müssen sich verpflichten, Erzeugnisse nach Artikel 12 Absatz 4 nicht in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete in den freien Verkehr zu überführen.
e)
Sie müssen der zuständigen Behörde umgehend das Eintreffen der genannten Erzeugnisse in einem Lager gemäß Buchstabe c) melden.

(2) Die Betreiber nach Absatz 1 müssen

a)
die Erzeugnisse unmittelbar an Bord der Seeverkehrsmittel bzw. in ein eigens dafür zugelassenes Lager im Bestimmungshafen liefern, wobei Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, daß die betreffenden Erzeugnisse in keinem Fall aus dem Hafenbereich an einen anderen Bestimmungsort verbracht werden können. Die Beförderung vom Ausgangslager zum Bestimmungshafen hat nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen T1-Verfahren unter zollamtlicher Überwachung zu erfolgen; dabei ist eine Veterinärbescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Absatzes 6 zu erstellenden Muster beizufügen;
b)
im voraus die zuständige Behörde des Hafenbereichs des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugnisse geliefert werden, sowie die zuständigen Behörden des Hafenbereichs des Bestimmungsmitgliedstaats von dem Versanddatum der Erzeugnisse unter Angabe ihres Bestimmungsorts unterrichten;
c)
einen amtlichen Nachweis vorlegen, daß die Erzeugnisse ihre endgültige Bestimmung erreicht haben;
d)
über die Eingänge und Ausgänge Buch führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufbewahren. Dies muß die Kontrolle der im Lager aufbewahrten Teile der Sendung ermöglichen.

(3) Die Betreiber müssen darauf achten, daß Schiffe nur zum Zwecke der Verpflegung von Passagieren und Bordpersonal außerhalb der Küstenzonen der in Anhang I aufgeführten Gebiete, wie sie im nationalen Recht definiert werden, mit Erzeugnissen versorgt werden, die den gemeinschaftlichen Anforderungen nicht genügen.

(4) Die zuständige Behörde des Hafenbereichs des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugnisse geliefert werden, kündigt der zuständigen Behörde des Hafenbereichs des Bestimmungsmitgliedstaats die Lieferung spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse an und unterrichtet sie über das ANIMO-System vom Bestimmungsort der Erzeugnisse.

(5) Die zuständige Behörde zieht im Fall der Nichteinhaltung der im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Zulassung zurück. Sie unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Kontrollverfahren beim Abgang, bei der Beförderung und bei der Lieferung der Erzeugnisse, die unmittelbar an Bord von Seeverkehrsmitteln geliefert werden, sowie zum Nachweis, daß diese Erzeugnisse ihre rechtmäßige Bestimmung erreicht haben, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

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