Artikel 14 RL 97/78/EG
(1) Erzeugnisse, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Artikel 7 und Artikel 12 Absatz 3 unterscheidet, werden einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen, um zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
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