Artikel 15 RL 97/78/EG

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten, daß eine von einem Drittland zurückgewiesene Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft wiedereingeführt wird, sofern

a)
die Erzeugnisse begleitet sind

i)
entweder vom Original der Bescheinigung — bzw. einer Kopie der Bescheinigung für die betreffenden Erzeugnisse, die von der zuständigen Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, beglaubigt ist —, in der die Gründe für die Zurückweisung angegeben sind und bescheinigt wird, daß die Gewähr besteht, daß die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Erzeugnisse eingehalten worden sind, und in dem verzeichnet ist, daß die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben,
ii)
oder im Fall von verplombten Behältnissen von einer Bescheinigung des Frachtunternehmens, der zufolge der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist;

b)
die betreffenden Erzeugnisse der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und in den in Artikel 20 bezeichneten Fällen der Warenuntersuchung unterzogen wurden;
c)
die betreffende Sendung nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 4 unmittelbar in den Ursprungsbetrieb des Mitgliedstaats, in dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückverbracht wird und im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat diese Durchfuhr zuvor vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft gelangt, für alle Durchfuhrmitgliedstaaten genehmigt wurde.

(2) Ein Mitgliedstaat darf die Wiedereinfuhr einer von einem Drittland zurückgewiesenen Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nicht verweigern, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Auflagen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) In dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Fall erfolgt die Weiterbeförderung der betreffenden Erzeugnisse bis zum Ursprungsbetrieb nach dem in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren in lecksicheren Transportmitteln, die von der zuständigen Behörde gekennzeichnet und so verplombt werden, so daß die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse aufgebrochen werden.

(4) Der den Transport genehmigende amtliche Tierarzt unterrichtet die am Bestimmungsort zuständige Behörde über das ANIMO-Netz.

(5) Alle aufgrund dieses Artikels anfallenden Kosten, einschließlich der nach diesem Artikel zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Beteiligten oder seinem Vertreter zu tragen und werden vom Mitgliedstaat nicht erstattet; maßgebend sind dabei die aus Artikel 1 der Richtlinie 85/73/EWG sich ergebenden Grundsätze.

(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

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