Artikel 16 RL 97/78/EG

(1) Dieses Kapitel gilt nicht für

a)
Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge ein nach Absatz 3 zu bestimmendes Höchstgewicht nicht überschreitet und die Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands stammen, das in der nach der Gemeinschaftsregelung erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist;
b)
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern diese Erzeugnisse nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden, die versandte Menge ein nach Absatz 3 zu bestimmendes Höchstgewicht nicht überschreitet und die Erzeugnisse aus einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands stammen, das in der nach den Gemeinschaftsvorschriften erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist;
c)
Erzeugnisse, die zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern sie nicht in einem der Gebiete gemäß Anhang I entladen werden.

Werden solche Erzeugnisse oder Küchenabfall davon entladen, so ist dieses Material unschädlich zu beseitigen. Wird derartiges Material jedoch im selben Hafen unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar von einem im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmittel in ein anderes umgeladen, so braucht es nicht unschädlich beseitigt zu werden;

d)
Erzeugnisse bis zu einer gemäß Absatz 3 festzusetzenden Menge, die einer Hitzebehandlung in einem luftdichten Behälter bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 unterzogen wurden und

i)
im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Bedarf mitgeführt werden;
ii)
in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt wurden;

e)
Erzeugnisse, die als Warenmuster versandt werden oder für Ausstellungen bestimmt sind, sofern sie nicht dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, und vorher von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurden;
f)
Erzeugnisse, die für besondere Studien oder für Analysen vorgesehen sind, mit der Maßgabe, daß im Wege einer amtlichen Kontrolle gewährleistet werden kann, daß diese Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung bestimmt sind und nach Beendigung der Ausstellung bzw. der besonderen Studien oder der Analyse mit Ausnahme der während der Analyse verwendeten Mengen unter von der zuständigen Behörde festzulegenden Bedingungen aus der Gemeinschaft entfernt oder unschädlich beseitigt werden.

In den unter Buchstabe e) und unter dem vorliegenden Buchstaben genannten Fällen trägt das Bestimmungsland dafür Sorge, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht anderen Verwendungszwecken zugeführt werden können als denjenigen, für die sie in sein Hoheitsgebiet verbracht worden sind.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Vorschriften für frisches Fleisch und für Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1).

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 29 die Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere das Höchstgewicht für die einzelnen Erzeugnisse, für die die Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden können.

(4) Einzelvorschriften für das Verbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden, werden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/91/EG (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 27).

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