Artikel 17 RL 97/78/EG
(1) Sendungen, die ohne Gestellung zur Veterinärkontrolle gemäß den Artikeln 3 und 4 in eines der Gebiete der Gemeinschaft verbracht worden sind, werden beschlagnahmt; dabei obliegt es der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob die betreffende Sendung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) unschädlich beseitigt oder gemäß Absatz 2 Buchstabe a) zurückgesandt wird.
(2) Stellt die zuständige Behörde bei den Kontrollen nach dieser Richtlinie fest, daß das Erzeugnis nicht den Einfuhrbedingungen genügt oder daß eine Unregelmäßigkeit vorliegt, so ordnet sie nach Anhörung des Beteiligten oder seines Vertreters eine der beiden folgenden Maßnahmen an:
- a)
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die Rücksendung des Erzeugnisses mit demselben Transportmittel ab derselben Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von 60 Tagen aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten an eine mit dem Beteiligten vereinbarte Bestimmung, sofern dem aufgrund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle und gesundheits- oder tierseuchenrechtlicher Auflagen nichts entgegensteht.
In diesem Fall muß der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle
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das Informationsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG einleiten;
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die der zurückgewiesenen Sendung beiliegenden Veterinärbescheinigungen bzw. die ihr beiliegenden Veterinärdokumente nach den von der Kommission im Verfahren des Absatzes 7 zu bestimmenden Modalitäten für ungültig erklären, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht über eine andere Grenzkontrollstelle eingeführt werden können;
- b)
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oder die unschädliche Beseitigung des Erzeugnisses in der für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger(1), die der Grenzkontrollstelle am nächsten gelegen ist, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Buchstabe a) genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein sofortiges Einverständnis erteilt.
Bis zur Rücksendung der unter diesen Absatz fallenden Erzeugnisse oder zur Bestätigung der Gründe für deren Abweisung werden die betreffenden Erzeugnisse von den zuständigen Behörden unter deren Kontrolle auf Kosten des Beteiligten gelagert.
(3) Lassen die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 auf einen schweren Verstoß oder auf wiederholte Verstöße gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft schließen, finden die Artikel 23 und 24 Anwendung.
(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde die Verwendung des Erzeugnisses gemäß der Richtlinie 90/667/EWG genehmigt hat, sofern es keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.
(5) Der Beteiligte oder sein Vertreter trägt die Kosten für das Verfahren der Rücksendung oder der unschädlichen Beseitigung der Sendung bzw. der anderweitigen Verwendung des Erzeugnisses.
Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten hat der Mitgliedstaat ferner gegenüber dem Beteiligten die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
(6) Die Vorschriften der Entscheidung 92/438/EWG finden Anwendung.
(7) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3, insbesondere die Vereinheitlichung der Beurteilungskriterien für die Entscheidung über Zurückweisung, Beschlagnahmung oder unschädliche Beseitigung, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
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