Artikel 18 RL 97/78/EG

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 29 aufgrund der Pläne gemäß Absatz 2 die Vorschriften für die Einfuhr in bestimmte Teile der in Anhang I aufgeführten Gebiete, um den dort herrschenden Naturgegebenheiten, insbesondere der Abgelegenheit vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft, Rechnung zu tragen.

Zu diesem Zweck legen die Französische Republik und die Griechische Republik der Kommission ihren jeweiligen Plan vor, der insbesondere im Fall der französischen überseeischen Departements bzw. bestimmter Inseln und Inselgruppen Aufschluß gibt über die Art der Kontrollen, die aufgrund ihrer besonderen natürlichen geographischen Gegebenheiten bei der Einfuhr von Drittlanderzeugnissen in diese Gebiete durchzuführen sind.

Diese Pläne müssen Aufschluß über die Kontrollen geben, mit denen sichergestellt werden soll, daß die in diese Gebiete verbrachten Erzeugnisse auf keinen Fall von dort aus in das übrige Gebiet der Gemeinschaft weiterversandt werden, es sei denn, diese Gebiete halten die Auflagen der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft ein.

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