Artikel 19 RL 97/78/EG

(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 29 eine Liste der pflanzlichen Erzeugnisse, die insbesondere aufgrund ihrer weiteren Bestimmung die Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen bergen und daher insbesondere den in Artikel 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, mit denen Ursprung und vorgesehene Bestimmung dieser pflanzlichen Erzeugnisse überprüft werden sollen.

Nach dem gleichen Verfahren werden festgelegt:

die von Drittländern zu erfüllenden Tiergesundheitsbedingungen und die zu bietenden Garantien, insbesondere die hinsichtlich der Tiergesundheitslage erforderliche Art der Behandlung;

eine Liste der Drittländer, die aufgrund der gebotenen Garantien pflanzliche Erzeugnisse nach Unterabsatz 1 in die Gemeinschaft einführen dürfen;

besondere Kontrollverfahren, insbesondere hinsichtlich der Probenahme bei diesen Erzeugnissen, vor allem im Fall eingeführter Massengüter.

(2) Frische Fischereierzeugnisse, die von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlands direkt angelandet werden, müssen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlands in Häfen der Gemeinschaft(1) vor der Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete den Veterinärkontrollen unterzogen werden, die für die Direktanlandung der Fänge von Fischereifahrzeugen gelten, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

Die Mitgliedstaaten können in Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 jedoch nach dem Verfahren des Artikels 29 ermächtigt werden, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen von gefrorenem und tiefgekühltem Thunfisch, der unmittelbar — nicht geköpft und ausgenommen — von einem Schiff angelandet wurde, das nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften registrierten gemischten Gesellschaften gehört, vorzunehmen, sofern

diese Kontrollen von der zuständigen Behörde der nächstgelegenen Grenzkontrollstelle in dem für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse zugelassenen Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden;

der Verarbeitungsbetrieb nicht weiter als 75 km von einer Grenzkontrollstelle entfernt ist;

die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 erster Gedankenstrich von der Anlandestelle zum Verarbeitungsbetrieb überführt werden.

(3) Für Grenzkontrollstellen, in denen Fische gemäß der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(2) gestellt werden, können nach dem Verfahren des Artikels 29 Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) sowie — in bezug auf das für die Kontrollen und die Ausstellung der Bescheinigungen zuständige Personal — von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 1 gewährt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.

(2)

ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

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