Artikel 20 RL 97/78/EG

(1) Bei Verdacht auf Verstoß gegen die Veterinärbestimmungen oder bei Zweifeln an

a)
der Nämlichkeit oder der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses,
b)
der Einhaltung der in den Vorschriften für die betreffende Art von Erzeugnissen vorgesehenen Garantien,
c)
der Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Garantien im Hinblick auf die Tiergesundheit und die Volksgesundheit

führt der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels nach eigenem Ermessen alle sachdienlichen Veterinärkontrollen durch, um zu klären, ob dieser Verdacht begründet ist oder nicht.

Die untersuchten Erzeugnisse müssen unter der Kontrolle der zuständigen Behörde bleiben, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt.

Bestätigt sich ein Verdacht, so sind die Kontrollen der Erzeugnisse desselben Ursprungs gemäß Artikel 17 Absatz 3 zu verstärken.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

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