Artikel 22 RL 97/78/EG

(1) Kommt es im Gebiet eines Drittlands zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1) aufgeführten Krankheit oder ist zu befürchten, daß eine Zoonose, eine andere Krankheit oder irgendein anderer Umstand die menschliche oder tierische Gesundheit ernsthaft gefährden könnte, oder legen andere schwerwiegende Gründe, insbesondere die Feststellungen der Veterinärsachverständigen der Kommission oder die Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle, es zum Schutz von Mensch und Tier nahe, so trifft die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen:

Aussetzung der Einfuhren aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands und gegebenenfalls des Durchfuhrlands,

Erlaß besonderer Bedingungen für Erzeugnisse aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands,

ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen die Festlegung von Anforderungen für angemessene Untersuchungen, die eine spezifische Erforschung der Risiken für die menschliche und die tierische Gesundheit und je nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen häufigere Warenuntersuchungen einschließen können.

(2) Wird im Laufe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß eine Sendung von Erzeugnissen die menschliche oder tierische Gesundheit gefährden könnte, so trifft die zuständige Veterinärbehörde unverzüglich folgende Maßnahmen:

Beschlagnahme und unschädliche Beseitigung der beanstandeten Sendung,

unverzügliche Unterrichtung der anderen Grenzkontrollstellen und der Kommission über die Feststellungen und den Ursprung der Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 92/438/EWG.

(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall kann die Kommission bei Erzeugnissen nach den Artikeln 11, 12 und 13 Sicherungsmaßnahmen treffen.

(4) Vertreter der Kommission können unverzüglich eine Besichtigung vor Ort vornehmen.

(5) Ein Mitgliedstaat kann für Erzeugnisse Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern er die Kommission von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen förmlich in Kenntnis setzt und diese weder die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 3 zur Anwendung gebracht noch gemäß Absatz 6 den Ständigen Veterinärausschuß befaßt hat.

Trifft ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem Drittland oder einem Betrieb eines Drittlands gemäß vorliegendem Absatz, so unterrichtet er davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses.

Der Ständige Veterinärausschuß ist gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 innerhalb von zehn Arbeitstagen mit der Ausweitung, Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 3 zu befassen. Das Verfahren des Artikels 28 ist ferner maßgebend für den Erlaß der notwendigen Entscheidungen, auch im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Verkehr sowie die Durchfuhr von Erzeugnissen.

(6) Entscheidungen über die Änderung, Aufhebung oder Verlängerung einer aufgrund der Absätze 1, 2, 3 und 5 erlassenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren erlassen.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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